Wie muss die vorzeitige Auflösung meines Lehrvertrags erfolgen?
günstig für Lehrling betrifft Lehrlinge, Lehrberechtigte, Eltern
Die Auflösungserklärung muss schriftlich sein und von jener Seite unterschrieben werden, die auflösen will. Sie ist an die andere Vertragspartei zu richten. Eine Mitteilung an die Lehrlingsstelle, den Krankenversicherungsträger oder die Berufsschule genügt ebenso wenig wie eine bloße Textnachricht ohne Unterschrift.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 19.08.2026 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Dem Erfordernis der Schriftlichkeit ist erst dann vollinhaltlich entsprochen, wenn die Auflösungserklärung von der Lehrvertragspartei, welche die vorzeitige Auflösung bewirken will, unterzeichnet worden ist. Mit der bloßen schriftlichen Mitteilung der vorzeitigen Auflösung beispielsweise an die Lehrlingsstelle, den Krankenversicherungsträger oder die Berufsschule ist der geforderten Schriftform nicht genüge getan. Die schriftliche Auflösungserklärung ist an den Vertragspartner des Lehrvertrages zu richten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Erklärung des Lehrlings, das Lehrverhältnis vorzeitig aufzulösen, muss bei sofortiger Unwirksamkeit vom Lehrling unterfertigt werden; bei minderjährigen Lehrlingen bedarf die Erklärung überdies die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Weder aus § 15 BAG noch aus § 152 ABGB kann ein eigenes Recht des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Lehrlings abgeleitet werden, das Lehrverhältnis vorzeitig aufzulösen.OGH 8 ObA 63/09m, 22.09.2010
- In diesem Sinn wies der OGH bereits zu 9 ObA 198/91 darauf hin, dass die vorzeitige Auflösungserklärung des Lehrberechtigten, die dort in Briefform aus dem Grunde des § 15 Abs 3 lit e BAG erfolgte, unterzeichnet werden muss. Da bei einer schlichten SMS keine eigenhändige Unterschrift vorliegt, genügt eine Auflösungserklärung nach § 15 Abs 1 BAG per SMS nicht, um das Lehrverhältnis rechtswirksam aufzulösen.OGH 9 ObA 96/07v, 07.02.2008
- Die Auflösung muss jedenfalls gegenüber dem mündigen minderjährigen Lehrling erklärt werden.OGH 9 ObA 53/03i, 08.10.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0052724 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 8 ObA 29/26m, 19.08.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 52/17p, 24.05.2017, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
BAG §15 Abs1
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