Kann ich als Lehrling die Entlassung einfach annehmen?
günstig für Lehrling betrifft Lehrlinge, Lehrberechtigte, Arbeitnehmer
Ein Lehrverhältnis kann einvernehmlich vorzeitig aufgelöst werden. Deshalb können Sie sich als Lehrling mit einer an sich unwirksamen Entlassung ausdrücklich oder durch Ihr Verhalten einverstanden erklären; das Lehrverhältnis endet dann rückwirkend mit dem Zugang dieser Erklärung. Sie können also auf Ihren besonderen Schutz verzichten und statt der Fortsetzung Ihre Geldansprüche geltend machen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 14.01.2025 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Wenn auch der besondere Bestandschutz des Lehrverhältnisses nach dem Berufsausbildungsgesetz gegenüber beiden Vertragspartnern wirkt, ist nach § 15 Abs 2 BAG eine einvernehmlich vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses möglich. Kann der Lehrling aber dieses Rechtsverhältnis im Einvernehmen mit dem Lehrberechtigten jederzeit beenden, dann muß es ihm auch freistehen, den gleichen Erfolg dadurch zu erzielen, daß er sich mit einer - wenngleich an sich rechtsunwirksamen einseitigen Auflösungserklärung des Lehrberechtigten ausdrücklich oder schlüssig einverstanden erklärt und damit das Lehrverhältnis rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Zugehens dieser Erklärung beendet. Der Lehrling kann also wahlweise auf seinen besonderen Kündigungsschutz oder Entlassungsschutz verzichten und an Stelle der Fortsetzung des Lehrverhältnisses die sich aus § 84 GewO 1859, § 1162 b ABGB ergebenden Ansprüche geltend machen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wurde die Auflösung des Lehrverhältnis nicht wirksam schriftlich erklärt, kommt es grundsätzlich zu keiner Beendigung des Lehrverhältnisses. Der Lehrling kann in diesem Fall zwischen der Fortsetzung des Lehrverhältnisses einerseits und dem Akzeptieren der Auflösung des Lehrverhältnisses unter gleichzeitiger Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen dessen unberechtigter Auflösung wählen.OGH 9 ObA 53/03i, 08.10.2003
- Liegt eine rechtsunwirksame Entlassungserklärung vor und weigert sich der Lehrberechtigte, den dieses ausdrücklich begehrenden Lehrling weiter auszubilden, so besteht für den Zeitraum des aufrecht erhaltenen rechtswidrigen Zustandes des Ausschlusses von der Ausbildung das Recht zur vorzeitigen Lösung wegen grober Pflichtverletzung gemäß § 15 Abs 4 lit b BAG (Ablehnung von 4 Ob 99/81).OGH 8 ObA 297/99f, 13.04.2000
- Erklärt der Lehrling nach rechtsunwirksamer Entlassung auf dem Fortbestand des Lehrverhältnisses zu bestehen, ist die Erklärung auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters rechtswirksam. Der Lehrling ist an diese Erklärung gebunden.OGH 8 ObA 297/99f, 13.04.2000
- Ein vertraglicher Entgeltanspruch kann unter Berufung auf § 1155 ABGB ab dem Zugehen der schriftlichen Entlassungserklärung des Lehrberechtigten an den Lehrling nicht mehr in Betracht kommen. Dem Kläger gebührt vielmehr das vertragsmäßige Entgelt (samt anteiligen Sonderzahlungen) als sogenannte "Kündigungsentschädigung" nach § 1162 b ABGB, § 84 GewO 1859, wobei allerdings, soweit dieser Zeitraum drei Monate übersteigt, die gesetzliche Anrechnungsverpflichtung des § 1162 b, letzter Satz, ABGB zum Tragen kommt.OGH 4 Ob 99/81, 14.09.1982
- Kündigung entgegen § 45 a AMFG.OGH 4 Ob 79/82, 13.07.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028238 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 8 ObS 5/24d, 14.01.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 135/18w, 28.03.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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