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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.08.2026 · Fall aus Steiermark

OGH 8 ObA 29/26m

Worum es ging: Was heißt es, wenn etwas schriftlich sein muss?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Schriftlichkeit bedeutet im Allgemeinen, dass unterschrieben werden muss, außer das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor. Aus dem Schriftstück müssen der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie stammt, hinreichend verlässlich hervorgehen.

Nicht jeder Verstoß gegen die Ordnung im Betrieb rechtfertigt eine Entlassung. Nötig ist, dass Sie die Interessen des Arbeitgebers so schwer verletzen, dass ihm eine Zusammenarbeit nicht einmal mehr für die Dauer der Kündigungsfrist zumutbar ist.

Grundsätzlich kommt es bei der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer auf einen Diebstahl gestützten Entlassung auf den Wert des Deliktsobjekts nicht an. Nach Lage der Umstände des Einzelfalles kann aber bei einer na …

Ja. Wer eine Sache aus dem Besitz des Arbeitgebers wegnimmt, gibt damit im Regelfall einen Entlassungsgrund, auch wenn sie wenig wert ist. Auf den Wert kommt es bei Eigentumsdelikten normalerweise nicht an. Nur besondere Umstände des Einzelfalls, die eindeutig gegen einen Vertrauensverlust sprechen, können anderes ergeben.

Die Auflösungserklärung muss schriftlich sein und von jener Seite unterschrieben werden, die auflösen will. Sie ist an die andere Vertragspartei zu richten. Eine Mitteilung an die Lehrlingsstelle, den Krankenversicherungsträger oder die Berufsschule genügt ebenso wenig wie eine bloße Textnachricht ohne Unterschrift.

Ob eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt war, lässt sich immer nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilen. Deshalb liegt darin keine Rechtsfrage, die über den Fall hinausreicht.

Sie haben die Wahl. Selbst wenn die Entlassung mangels Schriftlichkeit unwirksam ist, können Sie entweder auf der Fortsetzung des Lehrverhältnisses bestehen oder stattdessen Schadenersatz wegen der Auflösung fordern, darunter eine Kündigungsentschädigung.

Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.

Nein, wenn Sie die Auflösung gegen sich gelten lassen. Aus dem Formfehler allein können Sie keine Ansprüche ableiten, sondern nur daraus, dass die Auflösung unbegründet war. Da eine Auflösung in der Probezeit keinen Grund braucht, bleibt in diesem Fall kein Schadenersatz.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 StGB § 118a ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

31 Absätze, 8.329 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.08.2026

Geschäftszahl

8ObA29/26m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Anja Pokorny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FOI Tamara Haller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch die Likar Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei H*, vertreten durch Dr. Kerstin Weber-Reisenhofer, Rechtsanwältin in Gleisdorf, wegen 11.292,42 EUR brutto, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Mai 2026, GZ 7 Ra 13/26z-23.2, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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