Darf der Gesetzgeber selbst wählen, wie Förderungen vergeben werden?
betrifft Förderwerber, Behörden, Unternehmer, Bauherren
Ja. Die Verfassung überlässt es dem einfachen Gesetzgeber, ob eine Angelegenheit wie eine staatliche Förderung mit Bescheid der Behörde oder wie ein privates Rechtsgeschäft abgewickelt wird. Davon hängt ab, ob Sie sich mit einem Rechtsmittel an die Behörde oder mit einer Klage an das Gericht wenden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 27.08.2026 (3 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1986)
Die Verfassung stellt es dem einfachen Gesetzgeber frei, eine Angelegenheit, zB die staatliche Förderung, entweder dem Bereich hoheitlicher oder dem der privatwirtschaftlichen Vollziehung zuzuweisen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Maßnahmen zur Wohnbauförderung.OGH 5 Ob 183/25k, 12.03.2026
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053270 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 1 Ob 78/26s, 27.08.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 183/25k, 12.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 132/19x, 25.09.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
B-VG Art17
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