Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 183/25k
Worum es ging: Muss die öffentliche Hand Förderungen an alle gleich vergeben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch wenn eine Behörde oder Gemeinde wie eine Privatperson auftritt, ist sie an den Gleichheitsgrundsatz gebunden. Das gilt gerade bei der Vergabe von Förderungen. Sie darf also nicht willkürlich zwischen Bewerbern unterscheiden.
Für die Abgrenzung kommt es nicht darauf an, welches Ziel die Behörde verfolgt oder aus welchen Beweggründen sie tätig wird. Entscheidend ist allein, welche rechtlichen Mittel das Gesetz für die Erfüllung dieser Aufgabe bereithält.
Ja. Die Verfassung überlässt es dem einfachen Gesetzgeber, ob eine Angelegenheit wie eine staatliche Förderung mit Bescheid der Behörde oder wie ein privates Rechtsgeschäft abgewickelt wird. Davon hängt ab, ob Sie sich mit einem Rechtsmittel an die Behörde oder mit einer Klage an das Gericht wenden.
Öffentliche Mittel sind nur solche Gelder, die aufgrund einer gesetzlichen Anordnung der Neuschaffung von Wohn- oder Geschäftsräumen gewidmet sind. Erlöse einer Gemeinde aus dem Verkauf eines privatwirtschaftlichen Unternehmens sowie Mittel für die Fremdenverkehrsförderung oder die finanzielle Sanierung einer Gemeinde fallen nicht darunter.
Unter den dort genannten öffentlichen Mitteln sind nur Mittel der Wohnbauförderung zu verstehen. Andere öffentliche Gelder fallen nicht darunter.
Als öffentliche Mittel gelten nur Wohnbauförderungsmittel, also solche, die auf landesgesetzlichen Förderbestimmungen beruhen. Daran ändert die gelockerte Zweckbindung solcher Mittel nichts. Maßnahmen nach der Wiener Wohnbauinitiative 2011 fallen nicht darunter, weil sie rein privatrechtlicher Natur sind.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Favoriten, 18.09.2024, 3 MSch 20/24h-9
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 02.09.2025, 40 R 202/24p-22
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.03.2026
Geschäftszahl
5Ob183/25k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers J*, vertreten durch Mag. Elke Hanel-Torsch, Mietervereinigung Österreichs, *, gegen die Antragsgegnerin G* GmbH, *, vertreten durch Dr. Martin Brenner, Dr. Martin Klemm, Rechtsanwälte in Wien, sowie sämtliche Mieter des Hauses *, wegen § 37 Abs 1 Z 12 MRG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. September 2025, GZ 40 R 202/24p-22, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 18. September 2024, GZ 3 MSch 20/24h-9, bestätigt wurde, den
Sachbeschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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