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Vor welchem Gericht streite ich mit der Behörde über eine Förderung?

günstig für Förderungswerber betrifft Unternehmer, Landwirte, Förderungswerber
Vor dem ordentlichen Gericht. Die Vergabe von Förderungen zählt in der Regel nicht zum hoheitlichen Handeln, sondern zur Privatwirtschaftsverwaltung. Gemeint ist eine Zuwendung aus öffentlichen Mitteln, für die Sie sich statt eines marktüblichen Entgelts zu einem im öffentlichen Interesse liegenden Verhalten bereit erklären.

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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1993)

Der weite Bereich der Subventionsgewährung fällt in der Regel unter die Privatwirtschaftsverwaltung. Unter Subvention im verwaltungsrechtlichen Sinn wird eine vermögenswerte Zuwendung aus öffentlichen Mitteln verstanden, die ein Verwaltungsrechtsträger oder eine andere mit der Vergabe solcher Mittel betraute Institution einem Privatrechtssubjekt zukommen lässt, soferne sich dieses statt zur Leistung eines marktmäßigen Entgelts zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten bereit erklärt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049755 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 18.

Genannte Normen

AHG §1 Bb

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Vertragsrecht · Begriff der öffentlichen Förderung
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Vertragsrecht · Förderung als privatrechtlicher Vertrag
Vertragsrecht · Förderungsvergabe als privates Handeln
Anderes · Förderung hoheitlich oder privatwirtschaftlich