Vor welchem Gericht streite ich mit der Behörde über eine Förderung?
günstig für Förderungswerber betrifft Unternehmer, Landwirte, Förderungswerber
Vor dem ordentlichen Gericht. Die Vergabe von Förderungen zählt in der Regel nicht zum hoheitlichen Handeln, sondern zur Privatwirtschaftsverwaltung. Gemeint ist eine Zuwendung aus öffentlichen Mitteln, für die Sie sich statt eines marktüblichen Entgelts zu einem im öffentlichen Interesse liegenden Verhalten bereit erklären.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Der weite Bereich der Subventionsgewährung fällt in der Regel unter die Privatwirtschaftsverwaltung. Unter Subvention im verwaltungsrechtlichen Sinn wird eine vermögenswerte Zuwendung aus öffentlichen Mitteln verstanden, die ein Verwaltungsrechtsträger oder eine andere mit der Vergabe solcher Mittel betraute Institution einem Privatrechtssubjekt zukommen lässt, soferne sich dieses statt zur Leistung eines marktmäßigen Entgelts zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten bereit erklärt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Förderung für die Leistung "Teilbetreutes Wohnen" gem § 12 Abs 3 CGW.OGH 7 Ob 193/25w, 25.03.2026
- Hier: Investitionsprämie und E-Mobilitätsförderung.OGH 10 Ob 52/24f, 17.12.2024
- Hier: Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b AMSGOGH 1 Ob 94/24s, 08.10.2024
- Die öffentliche Förderungsverwaltung erfolgt in der Regel (und auch im Zweifel) durch privatrechtliche Handlungsformen.OGH 1 Ob 94/24s, 08.10.2024
- Hier: Übernahme von Haftungen nach dem ULSG.OGH 8 Ob 10/14z, 29.09.2014
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Die Förderungsverwaltung ist im Zweifel privatrechtliches Handeln. Dies gilt auch für die Förderungsbeträge, die aufgrund der Teilnahme von Landwirten an Förderungsprogrammen im Rahmen des ÖPUL gemäß der Verordnung (EWG) Nr 2078/92 auszuzahlen sind.OGH 6 Ob 61/05x, 06.10.2005
- Subventionsgewährung ist der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen, wenn sie nicht durch Bescheid erfolgt.OGH 7 Ob 560/95, 06.09.1995
- Eine Subvention ist keine Zuwendung ohne Gegenleistung.OGH 1 Ob 33/94, 23.11.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049755 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 18.
- OGH 7 Ob 193/25w, 25.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 52/24f, 17.12.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 94/24s, 08.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 30/24d, 08.04.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG §1 Bb
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Begriff der öffentlichen Förderung
Vertragsrecht · Anspruch auf zugesagte Förderung
Vertragsrecht · Förderung als privatrechtlicher Vertrag
Vertragsrecht · Förderungsvergabe als privates Handeln
Anderes · Förderung hoheitlich oder privatwirtschaftlich