Kann ich eine Förderung einklagen, die ein Gesetz vorsieht?
günstig für Behörde betrifft Förderwerber, Unternehmer, Behörden, Gemeinden
Aus solchen Gesetzen allein entsteht kein Anspruch für Sie, sie binden nur die Verwaltung. Ein durchsetzbarer Anspruch entsteht erst, wenn die Verwaltung mit Ihnen ein privatrechtliches Geschäft abgeschlossen hat. Hat die Stelle die Leistung in gleich gelagerten Fällen aber schon erbracht, kann eine Verweigerung wegen der Gleichbehandlung dennoch klagbar sein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 23.04.2024 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
"Selbstbindungsgesetze oder Statutargesetze" begründen keine Rechtsansprüche oder Rechtspflichten für den einzelnen, sondern binden lediglich das Verhalten von Verwaltungsorganen (so schon 14 Ob 123 - 125/86). Die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes ist von der Einhaltung derartiger gesetzlicher Vorschriften unabhängig. Ein durchsetzbarer Anspruch entsteht erst, wenn die Verwaltung ein privatrechtliches Rechtsgeschäft mit Bindungswirkung vorgenommen hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 2 BGBl 1964/135 betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner.OGH 10 Ob 28/12h, 02.10.2012
- Hier: Leistungen nach dem PresseförderungsG 1985.OGH 10 Ob 23/03k, 21.06.2004
- Für die Verneinung der Leistungspflicht eines staatlichen Rechtsträgers genügt der Hinweis auf die Regelung über den Mangel eines Rechtsanspruchs auf Leistung in einem Selbstbindungsgesetz nicht. Es besteht vielmehr ein klagbarer Anspruch gegen die auf Grundlage eines Selbstbindungsgesetzes leistungspflichtige Gebietskörperschaft, soweit ein solcher Anspruch nicht mangels Erfüllung der im Selbstbindungsgesetz normierten Leistungsvoraussetzungen oder in Ermangelung solcher Vorschriften deshalb ausscheidet, weil die Leistungsverweigerung in einem bestimmten Einzelfall dem Gleichbehandlungsgebot bzw dem Diskriminierungsverbot aus besonderen Gründen nicht widerspricht. Hat sich daher eine Gebietskörperschaft in einem Selbstbindungsgesetz zur Leistung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, so ist sie von Gesetzes wegen verpflichtet, diese Leistung jedermann, der diese Voraussetzungen erfüllt, zu erbringen, wenn sie eine solche Leistung in anderen Einzelfällen bereits erbrachte. Auf eine solche Leistung besteht daher insoweit ein klagbarer Anspruch.OGH 1 Ob 272/02k, 24.02.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053815 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 9.
- OGH 2 Ob 50/24b, 23.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 75/20z, 21.10.2020
- OGH 3 Ob 143/18b, 21.09.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
B-VG Art18; stmk LVBG §3
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