Handelt die Behörde bei Förderungen wie ein Vertragspartner?
betrifft Unternehmer, Landwirte, Förderungswerber, Vereine
Bei der Vergabe von Förderungen ist im Zweifel anzunehmen, dass die Stelle nicht hoheitlich, sondern wie ein privater Vertragspartner handelt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
In der Förderungsverwaltung ist im Zweifel privatrechtliches Handeln anzunehmen (hier: Kälbermastprämienaktion).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Förderung für die Leistung "Teilbetreutes Wohnen" gem § 12 Abs 3 CGW.OGH 7 Ob 193/25w, 25.03.2026
- Die Förderungsverwaltung ist in der Regel (und auch im Zweifel) privatrechtliches Handeln.OGH 10 Ob 52/24f, 17.12.2024
- Hier: Investitionsprämie und E-Mobilitätsförderung.OGH 10 Ob 52/24f, 17.12.2024
- Hier: Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b AMSGOGH 1 Ob 94/24s, 08.10.2024
- Hier: Wohnbeihilfe nach dem Stmk WBFG 1993.OGH 8 Ob 134/17i, 29.11.2017
Alle 18 Ergänzungen anzeigen
- Sobald sich der fördernde Rechtsträger privatrechtlich zu einer bestimmten Leistung verpflichtet hat, ist der vertraglich zugesicherte Anspruch wie jeder privatrechtliche Anspruch klagbar. Nur dann, wenn die Förderung ausnahmsweise mit Bescheid erfolgt, ist der Anspruch im öffentlich-rechtlichen Verfahren durchsetzbar.OGH 8 Ob 134/17i, 29.11.2017
- Hier: Übernahme von Haftungen nach dem ULSG.OGH 8 Ob 10/14z, 29.09.2014
- Hier: Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-FörderungsG, BGBl 1996/432).OGH 7 Ob 93/06m, 10.05.2006
- Hier: Krnt FamilienförderungsG.OGH 8 Ob 141/05a, 30.03.2006
- Die Förderungsverwaltung ist im Zweifel privatrechtliches Handeln. Dies gilt auch für die Förderungsbeträge, die aufgrund der Teilnahme von Landwirten an Förderungsprogrammen im Rahmen des ÖPUL gemäß der Verordnung (EWG) Nr2078/92 auszuzahlen sind.OGH 6 Ob 61/05x, 06.10.2005
- Hier: Förderungsbetrag auf Grund Teilnahme an der ÖPUL-Fruchtfolgestabilisierung im Rahmen des österreichischen Umweltprogramms 1996 gemäß der VO (EWG) Nr 2078/92 des Rates vom 30. 6. 1992.OGH 9 Ob 95/01p, 09.05.2001
- Die vom Gemeinderat beschlossene Förderungsmaßnahme ist einer Subvention gleichzuhalten, also einer vermögenswerten Zuwendung aus öffentlichen Mitteln, die ein Verwaltungsträger oder eine andere mit der Vergabe solcher Mittel betraute Institution einem Privatrechtssubjekt zukommen lässt.OGH 1 Ob 69/00d, 28.03.2000
- Hier: Förderung zur Wiederaufforstung gemäß § 18 Abs 3 ForstG.OGH 4 Ob 10/96, 12.03.1996
- Hier: Förderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.OGH 7 Ob 560/95, 06.09.1995
- Subventionsgewährung ist der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen, wenn sie nicht durch Bescheid erfolgt.OGH 7 Ob 560/95, 06.09.1995
- Hier: Förderung nach dem Wasserbauten - Förderungsgesetz 1985 (WBFG - BGBl 1985/148).OGH 1 Ob 522/94, 29.03.1994
- Hier: Einer Güterweggemeinschaft wurde zur Errichtung eines Güterweges als Bringungsanlage, dessen Übernahme ins öffentliche Gut durch die Gemeinde - die auch einen Teil der Baukosten bezahlte - von Anfang an vorgesehen war, eine Subvention unter bestimmten Bedingungen und Kontrollen gegeben.OGH 1 Ob 18/93, 21.09.1993
- Hier: Subventionsvergabe nach Vlbg Wohnbaugesetz.OGH 4 Ob 82/93, 13.07.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049747 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 23.
- OGH 7 Ob 193/25w, 25.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 52/24f, 17.12.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 94/24s, 08.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 30/24d, 08.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 184/22b, 24.07.2023
Genannte Normen
AHG §1 Bb
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