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Ist die Zuteilung der Fälle an Richter eine Verwaltungssache?

betrifft Verfahrensparteien, Richter, Kläger, Beklagter
Die Geschäftsverteilung eines Gerichts erster Instanz wird vom Personalsenat festgelegt und vom Präsidenten des Gerichtshofs vollzogen. Beides sind Akte der Gerichtsbarkeit und keine Akte der Verwaltung.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 29.09.2025 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1973)

Die Festlegung der Geschäftsverteilung eines GH erster Instanz (Landesgericht für Strafsachen Wien) durch den Personalsenat und die Vollziehung der Geschäftsverteilung durch den Präsidenten des GH sind Akte der Gerichtsbarkeit. Vgl auch; VerfGH vom 16.10.1952, Zl B 100/52

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053522 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Genannte Normen

B-VG Art87; GOG §32

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