Darf mein Verfahren nach der Endziffer einem Senat zugeteilt werden?
betrifft Beschuldigter, Verfahrenspartei, Richter
Ja. Die Aufteilung der Verfahren auf zwei Senate nach geraden und ungeraden Endziffern richtet sich nach dem zeitlichen Einlangen und verstößt nicht gegen die feste Geschäftsverteilung. Voraussetzung ist, dass die Geschäftsverteilung selbst regelt, welche Sachen als gleichzeitig eingelangt gelten und wie sie gereiht werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 28.06.2017 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Die Aufteilung der Verfahren auf zwei Disziplinarsenate nach geraden und ungeraden Endziffern, also nach dem zeitlichen Einlangen der Disziplinarsachen, widerspricht nicht dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung, soweit die Geschäftsverteilung selbst eine Regelung darüber trifft, welche Disziplinarsachen als gleichzeitig zu behandeln und wie die als gleichzeitig eingelangt geltenden Akten untereinander zu reihen sind.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053560 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 1 Ob 74/17i, 28.06.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
B-VG Art87 Abs3; RDG §112 Abs3
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