Wer bestimmt, welche Richter über meinen Fall entscheiden?
günstig für Verfahrenspartei betrifft Verfahrenspartei, Kläger, Beklagter
Welche Richter eines größer besetzten Senats entscheiden, muss sich schon aus der allgemeinen Geschäftsverteilung ergeben. Wer den Bericht übernimmt, bestimmt dagegen der Vorsitzende. Legt erst der Vorsitzende die Zusammensetzung fest, ist die feste Geschäftsverteilung verletzt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 28.06.2017 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
In welcher Zusammensetzung ein "überbesetzter Senat" im Einzelfall entscheidet,hat sich schon auf Grund der generellen Bestimmung der Geschäftsverteilung zu ergeben. Die Bestimmung des Berichterstatters ist Aufgabe des Senatsvorsitzenden, nicht der Geschäftsverteilung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Jetzt ausdrücklich § 32 Abs 3 Satz 1 und 2 GOG idF ZVN 2004, BGBl 2004/128.OGH 1 Ob 36/13w, 21.05.2013
- Daran ändert nichts, dass der Vorsitzende den Berichterstatter anhand eines für jede Gerichtsabteilung gesondert geführten elektronischen Behelfs („Rädle“) bestimmt.OGH 1 Ob 36/13w, 21.05.2013
- Bestimmt sich die Zusammensetzung des für den konkreten Akt zur Entscheidung berufenen „überbesetzten“ Rechtsmittelsenats durch einen Zuordnungsakt des Vorsitzenden an einen Berichterstatter und nicht, wie von Judikatur und Gesetz gefordert, durch eine generelle Bestimmung der Geschäftsverteilung, wird der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung verletzt.OGH 1 Ob 36/13w, 21.05.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053569 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 1 Ob 74/17i, 28.06.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
BG 14.07.1921, BGBl 422 über Änderungen des GOG allg; B-VG Art87 Abs3; Gerichtsverfassungsnov §4 Abs2; GOG §32 Abs3; GOG §35; GOG §42
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