Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 215/24g
Worum es ging: Ist eine Entscheidung ungültig, wenn sie schlecht begründet ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine mangelhafte Begründung macht eine Entscheidung nur dann nichtig, wenn sie gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt. Eine knappe, aber nachvollziehbare Begründung genügt.
Die Regeln über die Beweislast kommen erst zum Zug, wenn die Beweisergebnisse nicht ausreichen, um einen wesentlichen Umstand als erwiesen oder als nicht erwiesen anzusehen. Solange sich das Gericht ein Bild machen kann, spielt die Beweislast keine Rolle.
Ja. War das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt, ist das Urteil nichtig. Das gilt auch dann, wenn schon die Geschäftsverteilung selbst gegen die Verfassung verstoßen hat. Die Übersicht über die Geschäftsverteilung muss übrigens nur an der Gerichtstafel angeschlagen, nicht im Internet veröffentlicht werden.
Hat das Berufungsgericht geprüft, ob im erstinstanzlichen Verfahren eine Nichtigkeit vorlag, und dies verneint, ist dieser Punkt erledigt. Sie können ihn in der dritten Instanz nicht mehr aufgreifen.
Ein außerordentliches Rechtsmittel wird nicht schon deshalb behandelt, weil Sie behaupten, die Entscheidung sei nichtig. Es kommt darauf an, ob tatsächlich eine Nichtigkeit vorliegt.
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
Verwirft das Berufungsgericht eine Berufung, die auf Nichtigkeit gestützt war, können Sie diesen Beschluss weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn er in das Urteil des Berufungsgerichts aufgenommen wurde.
Die Geschäftsverteilung eines Gerichts erster Instanz wird vom Personalsenat festgelegt und vom Präsidenten des Gerichtshofs vollzogen. Beides sind Akte der Gerichtsbarkeit und keine Akte der Verwaltung.
Die vom Personalsenat beschlossene Geschäftsverteilung ist keine Verordnung. Sie können sie deshalb nicht beim Verfassungsgerichtshof anfechten.
Ein Zeichen wird nur dann wie eine Marke gebraucht, wenn es im Geschäftsverkehr so für eine Ware oder Leistung verwendet wird, dass ein unbefangener Durchschnittskunde annehmen kann, es unterscheide diese von gleichartigen Angeboten anderer. Das Zeichen muss also auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb hinweisen.
An eine Rüge, dass gegen die Geschäftsverteilung verstoßen wurde, werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Sie müssen nicht darlegen, dass sich der Verstoß auf das Ergebnis ausgewirkt hat. Es genügt, dass Ihre Rüge schlüssig begründet ist und Sie angeben, worin die Verletzung liegen soll.
Nur wenn ein Firmenname wie ein Warenzeichen verwendet wird, kann er in Ihre Markenrechte eingreifen und Sie können Unterlassung verlangen. Einen darüber hinausgehenden Anspruch, dass der Firmenname selbst geändert oder gelöscht wird, haben Sie nicht.
Verstöße gegen die Geschäftsverteilung und auch Fehler der Geschäftsverteilung selbst werden behandelt wie das Fehlen einer Voraussetzung für das Verfahren. Es gelten daher dieselben Regeln über Einwendungen und ihre Erledigung.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 15.11.2024, 5 R 149/24d-20
Zitierte Paragrafen
UGB § 37 ZPO § 477 ZPO § 482 ZPO § 502 ZPO § 504 ZPO § 508a
Entscheidungstext
48 Absätze, 11.031 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.09.2025
Geschäftszahl
4Ob215/24g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., Mag. Fitz, Mag. Waldstätten, und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Dr. Dr. Josef Wieser Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch die Singer Fössl Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung und Beseitigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. November 2024, GZ 5 R 149/24d-20, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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