Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.06.2017 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 74/17i

Worum es ging: Darf ich in meinem Rechtsmittel auf einen früheren Schriftsatz verweisen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie in Ihrem Rechtsmittel bloß auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz verweisen, ist das Rechtsmittel unzulässig. Jede Rechtsmittelschrift muss für sich allein vollständig sein und kann nicht durch den Verweis auf andere Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden.

Regelt Ihr Vertrag einen bestimmten Fall nicht ausdrücklich, wird er nach der Übung im redlichen Verkehr ergänzt. Das gilt immer dann, wenn nicht eindeutig feststeht, was die Beteiligten für diesen Fall gewollt hätten.

Wirkt an Ihrem Verfahren ein Richter mit, der nach der internen Aufteilung des Gerichts dafür nicht vorgesehen war, ist das ein schwerer Fehler, den Sie aber selbst geltend machen müssen. Von sich aus greift ihn das Gericht nicht auf.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Ein außerordentliches Rechtsmittel wird nicht schon deshalb behandelt, weil Sie behaupten, die Entscheidung sei nichtig. Es kommt darauf an, ob tatsächlich eine Nichtigkeit vorliegt.

Sie dürfen sich bei der Ausführung einer Revision nicht damit begnügen, auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz zu verweisen, etwa auf Ihre Berufung.

Ja. Die Aufteilung der Verfahren auf zwei Senate nach geraden und ungeraden Endziffern richtet sich nach dem zeitlichen Einlangen und verstößt nicht gegen die feste Geschäftsverteilung. Voraussetzung ist, dass die Geschäftsverteilung selbst regelt, welche Sachen als gleichzeitig eingelangt gelten und wie sie gereiht werden.

Welche Richter eines größer besetzten Senats entscheiden, muss sich schon aus der allgemeinen Geschäftsverteilung ergeben. Wer den Bericht übernimmt, bestimmt dagegen der Vorsitzende. Legt erst der Vorsitzende die Zusammensetzung fest, ist die feste Geschäftsverteilung verletzt.

Nur dann, wenn den Mitgliedern die Befähigung für das Richteramt fehlt, wenn nicht die vorgeschriebene Zahl an Richtern an der Verhandlung teilnimmt oder wenn kein Schriftführer beigezogen wurde. Dass ein Richter zwischenzeitlich befördert wurde, ändert daran nichts. Der Schutz des gesetzlichen Richters verbietet nur, die Zuständigkeit im Einzelfall willkürlich zu ändern.

Kurze, überschaubare Verzögerungen, die vom Auftraggeber ausgehen, verlängern die vereinbarte Fertigstellungsfrist entsprechend; die Vertragsstrafe sichert dann die verlängerte Frist. Werfen die Verzögerungen den Zeitplan aber völlig über den Haufen, gibt es keine verbindliche Frist mehr und die Vertragsstrafe geht ins Leere. Die Firma muss dann bloß noch in angemessener Zeit fertig werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 914 ABGB § 920 ZPO § 477 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

29 Absätze, 10.307 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.06.2017

Geschäftszahl

1Ob74/17i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch die B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei R***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Heinrich H. Rösch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 7.000.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 4.000.000 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Februar 2017, GZ 2 R 194/16p-92, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 26. September 2016, GZ 40 Cg 159/09x-88, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail