Zählt die Zusammenlegung meiner Verfahren als Entscheidung über die Sache?
betrifft Verfahrensparteien, Gesellschafter, Antragsteller
Nein. Ordnet das Gericht an, zwei Verfahren zusammenzulegen oder wieder zu trennen, ist das eine bloß verfahrensleitende Anordnung. Sie dient nur dem Ablauf und entscheidet nichts über Ihren Anspruch.
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Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 25.05.2022 (3 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2006)
Zu den verfahrensleitenden Beschlüssen gehören auch Beschlüsse im Zusammenhang mit der Verbindung von Verfahren im Firmenbuch- bzw Verfahren außer Streitsachen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Entscheidung auf Trennung von verbunden gewesenen Verfahren stellt eine verfahrensleitende Verfügung iSd § 45 AußStrG dar.OGH 5 Ob 112/10x, 30.08.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120835 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 64/22f, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 65/22b, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 66/22z, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 67/22x, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 68/22v, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 69/22s, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 70/22p, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 71/22k, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 72/22g, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 73/22d, 25.05.2022, Fall aus Tirol
Genannte Normen
AußStrG 2005 §45 IB
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