Gilt der Gleichheitsgrundsatz auch für Ausländer?
günstig für Staatsbürger betrifft Ausländer, Staatsbürger, Arbeitnehmer
Nein. Nach dieser Rechtsprechung gilt der Gleichheitssatz nur für österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen; daran hat auch die Menschenrechtskonvention nichts geändert. Eine unterschiedliche Behandlung von Ausländern, die sich aus dem Beitritt zur europäischen Staatengemeinschaft ergibt, ist sachlich gerechtfertigt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 10.05.2016 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Der Gleichheitsgrundsatz bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung des VfGH nur auf Bundesbürger, nicht aber auch auf Ausländer (VfSlg 8006, 7307 uva), woran auch die Menschenrechtskonvention nichts geändert hat (VfSlg 7307, 5059, 4952 ua).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine unterschiedliche Behandlung von Ausländern, die aus dem Beitritt zur Europäischen Staatengemeinschaft resultiert, ist sachlich gerechtfertigt.OGH 6 Ob 315/04y, 15.12.2004
- Sowohl nach Art2 StGG als auch nach Art7 B-VG gilt der Gleichheitssatz nur für österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen (VfSlg6.240, 10.324 uva).OGH 10 ObS 185/03h, 18.05.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053598 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 10 Ob 6/16d, 10.05.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
B-VG Art7; StGG Art2
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