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Unter welchen Voraussetzungen dürfen Ausländer unterschiedlich behandelt werden?

günstig für Betroffener betrifft Ausländer, Versicherte, Sozialversicherungsträger
Der Gleichheitssatz gilt auch im Verhältnis von Ausländern untereinander. Eine Ungleichbehandlung von Fremden ist nur zulässig, soweit dafür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Als sachliche Rechtfertigung kommen insbesondere der EU-Beitrittsvertrag und der EWR-Vertrag in Betracht.

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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 10.05.2016 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2004)

Durch das BVG-Rassendiskriminierung wurde der Gleichheitssatz auch auf das Verhältnis der Ausländer untereinander ausgedehnt (VfSlg13.836, 14.191 ua). Die Ungleichbehandlung von Fremden ist nur insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist (VfSlg14.191). Eine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung von Ausländern stellen insbesondere der EU-Beitrittsvertrag sowie der EWR-Vertrag dar.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119107 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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