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Anderes · Diskriminierungsverbot für öffentliche Unternehmen

Gilt das europäische Diskriminierungsverbot auch für staatsnahe Unternehmen?

günstig für Betroffener betrifft Bürger, Konsument, Arbeitnehmer, Unternehmer
Das allgemeine europäische Verbot der Benachteiligung wegen der Staatsangehörigkeit bindet nicht nur die Staaten. Es gilt auch für Personen und Unternehmen, deren Handeln dem Staat zugerechnet wird, etwa öffentliche Unternehmen oder solche mit besonderen Rechten.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 19.05.2026 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2010)

Die Bestimmung des Art 12 EGV (Art 18 AEUV) verpflichtet neben der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten auch jene natürlichen und juristischen Personen, „deren Handeln den Staaten zugerechnet wird“. Dies betrifft insbesondere beliehene und in Pflicht genommene Rechtsträger; die Zurechnungskriterien beziehen sich im Wesentlichen aber auch auf jene in Art 86 EGV (Art 106 AEUV) bezeichneten Rechtssubjekte, die wegen ihrer besonderen Befugnisse und ihrer spezifischen Beziehung zum Mitgliedstaat von Privatpersonen unterschieden sind und bei den staatlichen Organen gewisse Ingerenzrechte zustehen. Die darin angesprochenen öffentlichen Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten sind zur unmittelbaren Anwendung des allgemeinen Diskriminierungsverbots angehalten.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125820 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Genannte Normen

AEUV Lissabon Art18; AEUV Lissabon Art106; EG Amsterdam Art12; EG Amsterdam Art86

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