Zum Inhalt springen

Wann wendet ein Gericht ausländisches Recht bei uns nicht an?

betrifft Ehegatten, Kinder, Zuwanderer, Parteien, Behörden
Ausländisches Recht wird nicht angewendet, wenn es tragenden Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung widerspricht. Dazu zählen vor allem die persönliche Freiheit, die Gleichberechtigung und das Verbot der Diskriminierung nach Abstammung, Rasse oder Bekenntnis. Dazu gehören außerdem die Einehe, das Verbot der Kinderehe und des Ehezwangs, der Schutz des Kindeswohls und das Verbot, die schwächere Partei auszubeuten.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 25.04.2025 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

Der Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechtes läßt sich im einzelnen nicht definieren und ist auch zeitlichen Veränderungen unterworfen. Verfassungsgrundsätze spielen jedenfalls eine tragende Rolle: persönliche Freiheit, Gleichberechtigung, Verbot abstammungsmäßiger, rassischer und konfessioneller Diskriminierung gehören zum Schutzbereich des ordre public. Außerhalb der verfassungsrechtlich geschützten Grundwertungen zählen etwa die Einehe, das Verbot der Kinderehe und des Ehezwanges, der Schutz des Kindeswohles im Kindschaftsrecht oder das Verbot der Ausbeutung der wirtschaftlichen und sozial schwächeren Partei dazu.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076998 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 7.

Genannte Normen

Haager Minderjährigenschutzabk Art16; IPRG §6

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Enge Grenzen der Vorbehaltsklausel
Familienrecht · Ausländisches Unterhaltsrecht und Grundwertungen
Verfahrensrecht · Anwendung ausländischen Rechts im Inland
Verfahrensrecht · Rückverweisung auf österreichisches Recht
Anderes · Vorbehalt gegen ausländisches Recht