Wann wendet ein Gericht ausländisches Recht bei uns nicht an?
betrifft Ehegatten, Kinder, Zuwanderer, Parteien, Behörden
Ausländisches Recht wird nicht angewendet, wenn es tragenden Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung widerspricht. Dazu zählen vor allem die persönliche Freiheit, die Gleichberechtigung und das Verbot der Diskriminierung nach Abstammung, Rasse oder Bekenntnis. Dazu gehören außerdem die Einehe, das Verbot der Kinderehe und des Ehezwangs, der Schutz des Kindeswohls und das Verbot, die schwächere Partei auszubeuten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 25.04.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Der Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechtes läßt sich im einzelnen nicht definieren und ist auch zeitlichen Veränderungen unterworfen. Verfassungsgrundsätze spielen jedenfalls eine tragende Rolle: persönliche Freiheit, Gleichberechtigung, Verbot abstammungsmäßiger, rassischer und konfessioneller Diskriminierung gehören zum Schutzbereich des ordre public. Außerhalb der verfassungsrechtlich geschützten Grundwertungen zählen etwa die Einehe, das Verbot der Kinderehe und des Ehezwanges, der Schutz des Kindeswohles im Kindschaftsrecht oder das Verbot der Ausbeutung der wirtschaftlichen und sozial schwächeren Partei dazu.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kein ordre public-Verstoß bei Ferntrauung nach iranischem Recht ohne Zweifel an der freien Willensentscheidung.OGH 5 Ob 42/22w, 01.12.2022
- Zu den Grundwertungen des österreichischen Rechts gehört die Gleichbehandlung der Geschlechter.OGH 2 Ob 170/18s, 29.01.2019
- Hier: Droht eine eklatante Gefährdung des Kindeswohls, liegt die Anwendung der Vorbehaltsklausel des Art 16 MSA nahe.OGH 6 Ob 138/13g, 28.08.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076998 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 8 Ob 32/25a, 25.04.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 42/22w, 01.12.2022, Fall aus Wien
Genannte Normen
Haager Minderjährigenschutzabk Art16; IPRG §6
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