OGH 10 Ob 6/16d
Worum es ging: Darf im Verwaltungsrecht eine fehlende Regelung ergänzt werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, grundsätzlich ist auch dort eine Übertragung ähnlicher Regeln erlaubt. Anders als im Privatrecht darf aber im Zweifel nicht schon daraus, dass eine ausdrückliche Regelung fehlt, auf eine Lücke geschlossen werden. Die Ergänzung kommt daher nur zurückhaltend in Betracht.
Nein. Nach dieser Rechtsprechung gilt der Gleichheitssatz nur für österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen; daran hat auch die Menschenrechtskonvention nichts geändert. Eine unterschiedliche Behandlung von Ausländern, die sich aus dem Beitritt zur europäischen Staatengemeinschaft ergibt, ist sachlich gerechtfertigt.
Der Gleichheitssatz gilt auch im Verhältnis von Ausländern untereinander. Eine Ungleichbehandlung von Fremden ist nur zulässig, soweit dafür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Als sachliche Rechtfertigung kommen insbesondere der EU-Beitrittsvertrag und der EWR-Vertrag in Betracht.
Kinder aus Drittstaaten fallen bei einem reinen Inlandsfall nicht in den Anwendungsbereich der europäischen Verordnungen zur sozialen Sicherheit. Sie haben deshalb keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Ja, wenn es Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats ist. Allein auf die österreichische Staatsbürgerschaft abzustellen wäre unionsrechtswidrig; die Bestimmung ist deshalb so zu lesen, dass die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats genügt. Auch Kinder mit Schweizer Staatsangehörigkeit, die sich rechtmäßig hier aufhalten, sind nicht ausgeschlossen.
Menschen mit subsidiärem Schutz stehen im Wesentlichen so da wie anerkannte Flüchtlinge. Sie werden deshalb auch beim Unterhaltsvorschuss gleich behandelt. Wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Anspruch auf Vorschuss.
Nein, auf das europäische Verbot der Ungleichbehandlung lässt sich das nicht stützen. Unterhaltsvorschüsse sind von der europäischen Verordnung über die soziale Sicherheit ausdrücklich ausgenommen, und die Verordnung für Staatsangehörige von Nicht-EU-Staaten enthält kein allgemeines Verbot der Ungleichbehandlung. Ein solches Kind kann daraus keinen Anspruch ableiten.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Fünfhaus, 11.09.2015, 4 Pu 167/14d-70
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 26.11.2015, 43 R 569/15t-76
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
10.05.2016
Geschäftszahl
10Ob6/16d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr, Dr. Schramm, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj E*, geboren am * 2007, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (*), wegen Unterhaltsvorschuss, infolge des Revisionsrekurses des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. November 2015, GZ 43 R 569/15t-76, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 11. September 2015, GZ 4 Pu 167/14d-70, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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