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Genügt es, wenn ich beim Höchstgericht Zweifel am Gesetz vorbringe?

betrifft Verfahrenspartei, Revisionswerber, Kläger
Nein. Der Oberste Gerichtshof muss selbst Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit haben. Dass eine Partei oder die Fachliteratur solche Bedenken äußert, verpflichtet ihn nicht. Er prüft die Verfassungsfragen zunächst selbst und wendet sich nur bei erheblichen Gründen an den Verfassungsgerichtshof.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 29.04.2020 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1989)

Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung muss aber der OGH selbst Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes haben; der Umstand allein, dass eine Partei solche Bedenken vorbringt (oder dass im Schrifttum Bedenken geäußert worden sind), berechtigt (oder verpflichtet) den OGH hingegen noch nicht zu einer Antragstellung beim VfGH. Der OGH hat also - ebenso wie andere zur Antragstellung befugte Gerichte - die einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen zunächst selbst zu prüfen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053641 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 14.

Genannte Normen

B-VG Art89

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