OGH 9 ObA 115/19f
Worum es ging: Wann darf ich darauf vertrauen, dass jemand bevollmächtigt ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch ohne ausdrückliche Vollmacht kann jemand als bevollmächtigt gelten. Dafür müssen Umstände vorliegen, die bei Ihnen den begründeten Glauben wecken durften, der Handelnde dürfe das Geschäft abschließen. Ohne solche Umstände können Sie sich darauf nicht berufen.
Damit jemand als vertretungsbefugt gilt, muss ein äußerer Umstand die Grundlage für Ihre Überzeugung geben, dass eine Vollmacht besteht. Dieser Umstand muss vom Vertretenen selbst geschaffen worden sein.
Sie können sich auf den äußeren Anschein einer Vollmacht nur berufen, wenn Sie die gebotene Aufmerksamkeit angewendet haben. Nur dann, wenn Sie danach vom Bestehen einer Vollmacht ausgehen durften, sind Sie geschützt.
Damit jemand auf eine Vollmacht vertrauen darf, müssen drei Dinge zusammentreffen. Es muss ein Sachverhalt vorliegen, aus dem sich ein Wille zur Vollmachtserteilung ableiten lässt, dieser Sachverhalt muss vom Geschäftsherrn zurechenbar veranlasst worden sein, und der andere darf von der fehlenden Vollmacht weder gewusst noch sie fahrlässig übersehen haben. Wer sich darauf beruft, muss alle drei Punkte beweisen.
Ja. Ob ein Verhalten oder ein Schweigen als stillschweigende Zustimmung, als Verzicht oder als Verlängerung eines Vertrags zu werten ist, gehört zur rechtlichen Beurteilung. Diese Frage können Sie daher auch noch vom Obersten Gerichtshof überprüfen lassen.
Gemeint ist der technische Arbeitsschutz, also der Schutz vor Gefahren im Betrieb, etwa bei Arbeitsvorgängen, Geräten und sonstigen Arbeitsmitteln. Dazu zählen auch die Regeln über Bauarbeiten. Daneben gibt es den Schutz der Arbeitszeit und den besonderen Personenschutz.
Nein. Ein Kollektivvertrag darf die Regelung nicht fremden Stellen überlassen, indem er auf deren jeweils gültige Vorschriften verweist. Wird der Inhalt dieser fremden Regelung im Kollektivvertrag nicht wiedergegeben und ist sie nicht ordentlich veröffentlicht, bleibt die Verweisung auch nicht eingeschränkt gültig.
Überstunden sind zu bezahlen, wenn Ihr Arbeitgeber sie ausdrücklich oder erkennbar angeordnet hat. Sie sind auch dann zu bezahlen, wenn er Arbeitsleistungen entgegennimmt, die selbst bei richtiger Einteilung der Arbeit in der normalen Arbeitszeit nicht zu schaffen gewesen wären.
Hat Ihr Arbeitgeber Überstunden geduldet und die Arbeitsleistung entgegengenommen, kann er die Bezahlung nicht mit dem Hinweis verweigern, er habe sie nicht angeordnet. Es genügt also, dass er die Mehrarbeit hingenommen hat.
Der gesetzlich zwingende Zuschlag für Überstunden soll die Mehrbelastung ausgleichen und den Arbeitgeber durch höhere Kosten dazu anhalten, Überstunden nur bei Bedarf anzuordnen. Eine Regelung, bei der Überstunden für den Arbeitgeber keine Mehrkosten verursachen, würde diesen Zweck vereiteln.
Nein. Der Oberste Gerichtshof muss selbst Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit haben. Dass eine Partei oder die Fachliteratur solche Bedenken äußert, verpflichtet ihn nicht. Er prüft die Verfassungsfragen zunächst selbst und wendet sich nur bei erheblichen Gründen an den Verfassungsgerichtshof.
Ein selbständiger Revierjäger, dem die Pirschführung, das Ausmachen und Bestätigen des Wildes und gelegentlich die Wildverwertung obliegt, fällt unter das Gutsangestelltengesetz. Dieses enthält keine Regelungen über Überstunden. Für Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft gelten die Arbeitszeitregeln des Landarbeitsgesetzes und der Landarbeitsordnungen, nicht die allgemeinen Arbeitszeitvorschriften.
Für den Arbeitnehmerschutz von Landesbediensteten ist das Land nur zuständig, soweit diese nicht in Betrieben tätig sind. Arbeiten sie in Betrieben, wozu auch die von einem Land geführten Krankenanstalten gehören, ist der Bund zuständig. Zum Arbeitnehmerschutz zählen dabei nicht nur die Regeln über die Feiertagsruhe, sondern auch die Regeln über das Entgelt bei Beschäftigung während der Feiertagsruhe.
Für Bedienstete eines Landes, die in einem Betrieb wie einer Krankenanstalt arbeiten, gehört die Regelung des Entgelts für Arbeiten während der Feiertagsruhe zum Arbeitnehmerschutz und damit in die Zuständigkeit des Bundes. Die Länder dürfen dazu weder Gesetze erlassen noch sie vollziehen.
Ja. Ob aus den festgestellten Tatsachen eine stillschweigende Willenserklärung abzuleiten ist, gehört zur rechtlichen Beurteilung und nicht zur Feststellung des Sachverhalts. Sie können diese Frage daher im Rechtsmittel als Rechtsfrage aufgreifen.
Ja. Die Regeln über Arbeitszeit und Überstunden für Land- und Forstarbeiter in Tirol zählen zum Schutz der Beschäftigten. Dazu gehört auch die Bezahlung von Überstunden sowie von Sonn- und Feiertagsarbeit, weil der Schutz sonst ohne wirksames Mittel zur Durchsetzung bliebe.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 19.06.2019, 15 Ra 26/19i-91
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
79 Absätze, 33.872 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.04.2020
Geschäftszahl
9ObA115/19f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau, den Hofrat Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Werner Pletzenauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch MMag. Dr. Thomas Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei O*, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 19.891,87 EUR, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 12.536,63 EUR), gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Juni 2019, GZ 15 Ra 26/19i-91, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. März 2019, GZ 16 Cga 13/16s-84, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 939,24 EUR (darin enthalten 156,54 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).