Kann ein Gesetz geprüft werden, das mein Fall gar nicht braucht?
betrifft Verfahrenspartei, Arbeitnehmer, Kläger
Nein. Ein Antrag des Gerichts setzt zwingend voraus, dass die angefochtene Gesetzesstelle für die zu treffende Entscheidung von Bedeutung ist. Fehlt das, würde der Verfassungsgerichtshof den Antrag ohne inhaltliche Prüfung zurückweisen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 29.04.2020 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Unabdingbare Voraussetzung für eine Antragstellung gemäß Art 89 Abs 2 zweiter Satz B-VG ist die Präjudizialität der angefochtenen Gesetzesstelle für die zu fällende Gerichtsentscheidung (VfG-Slg 12185/1989, 12169/1989, 11576/1987, 10904/1986, 10701/1985, 10311/984 zumeist mit weiteren Nachweisen). Eine Anwendung des § 2 Abs 1 lit b StEG in der hier allein zu behandelnden Frage eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des § 6 Abs 2 und 3 StEG wäre im Sinne der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes geradezu denkunmöglich; ein Antrag der angeregten Art müßte einer Zurückweisung durch den Verfassungsgerichtshof ohne meritorische Prüfung verfallen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0054007 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 9 ObA 14/20d, 29.04.2020, Fall aus Tirol
Genannte Normen
B-VG Art89 Abs2 Satz2
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