Kann ein Gericht jede Verordnung beim Verfassungsgerichtshof bekämpfen?
betrifft Verfahrenspartei, Kläger, Beklagter
Nein. Ein Gericht kann die Aufhebung einer Verordnung nur beantragen, wenn es sie unmittelbar anzuwenden hat oder wenn ihre Gesetzmäßigkeit eine Vorfrage für seine Entscheidung ist. Außerhalb eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens ist der Oberste Gerichtshof dafür nicht zuständig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 22.11.2016 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Ein Gericht kann die Aufhebung einer Verordnung beim VerfGH nur dann beantragen, wenn es die Verordnung unmittelbar anzuwenden hat oder wenn die Frage ihrer Gesetzmäßigkeit eine Vorfrage für seine Entscheidung bildet. Näheres zum Begriff der Anwendung einer Verordnung durch ein Gericht.
VerfGH vom 27.06.1957, V 2/57, V 3/57; Veröff: JBl 1958,67
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Außerhalb eines beim Obersten Gerichtshof anhängigen Rechtsmittelverfahrens ist dieser zur Einleitung eines Vorarbentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof oder eines Verordnungsprüfungsverfahrens nach Art 139 B‑VG nicht funktionell zuständig.OGH 4 Ob 107/11f, 05.07.2011
- Dem Gericht fehlt die Legitimation im Sinne des § 57 Abs 2 VfGG zum Antrag beim Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung der nach Auffassung einer Partei gesetzwidrigen Verordnung der anderen Partei, wenn die genannte Verordnung nicht in ihrer Eigenschaft als Norm sondern deshalb anzuwenden ist, weil sie zum Inhalt einer Vereinbarung gemacht wurde (VfSlg 1970).OGH 1 Ob 30/91, 10.07.1991
- Hier: Konkrete Normenkontrolle betreffend Gesetz.OGH 4 Ob 342/82, 28.06.1986
- Keine unmittelbare Anwendung der nach § 31 IngenieurkammerG erlassene Gebührenordnung bei Einklagung eines Architektenhonorars.OGH 7 Ob 509/77, 03.02.1977
- Merkblätter der Krankenfürsorge für oö Landesangestellte, insbesondere § 8 des Merkblattes Nr 1.OGH 8 Ob 214/75, 29.10.1975
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- § 9 ArbGGOGH 4 Ob 35/75, 08.07.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053720 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 5 Ob 92/16i, 22.11.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
B-VG Art89; B-VG Art139
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