OGH 5 Ob 92/16i
Worum es ging: Kann ein Gericht jede Verordnung beim Verfassungsgerichtshof bekämpfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Ein Gericht kann die Aufhebung einer Verordnung nur beantragen, wenn es sie unmittelbar anzuwenden hat oder wenn ihre Gesetzmäßigkeit eine Vorfrage für seine Entscheidung ist. Außerhalb eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens ist der Oberste Gerichtshof dafür nicht zuständig.
Eine Vorschrift wird angewendet, wenn sie Voraussetzung für die zu treffende Entscheidung ist. Die Frage ihrer Verfassungsmäßigkeit muss also für die Entscheidung des Gerichts wirklich Bedeutung haben. Nur dann könnte das Gesetz zu einer verfassungswidrigen Entscheidung führen.
Alles, was sich außerhalb der Wohnung befindet, gehört zu den allgemeinen Teilen des Hauses. Dazu zählen die Fassade und die Außenfenster. Für Rollläden, die noch außerhalb der Fenster liegen, gilt das erst recht, sodass die Erhaltung Sache des Vermieters ist.
Ja. Die Hausbrieffachanlage samt den einzelnen Brieffächern zählt zu den allgemeinen Teilen des Hauses und ist eine Gemeinschaftsanlage. Ihre Erhaltung ist daher Sache des Vermieters.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 23.12.2015, 38 R 193/15m-13
Zitierte Paragrafen
MRG § 24 MRG § 3 MRG § 37 MRG § 8
Entscheidungstext
56 Absätze, 15.960 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.11.2016
Geschäftszahl
5Ob92/16i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers G***** B*****, vertreten durch Mag. Alexander Lubich, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin P***** Vereinigung *****, vertreten durch Dr. Gustav Etzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 3 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. Dezember 2015, GZ 38 R 193/15m-13, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 23. April 2015, GZ 47 Msch 1/15w-9, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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