Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 2 Ob 50/24b
Worum es ging: Übernehme ich einen Betrieb, wenn ich nur Räume und Waren kaufe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Unternehmen ist eine selbständige, ständig organisierte Erwerbsgelegenheit; dazu gehören alle körperlichen und unkörperlichen Bestandteile, die diese Gelegenheit ausmachen. Mieten Sie bloß Betriebsflächen und kaufen Sie Warenvorräte und Halbfabrikate, ist das noch kein Übergang des gesamten Unternehmens.
Auch wenn eine Behörde oder Gemeinde wie eine Privatperson auftritt, ist sie an den Gleichheitsgrundsatz gebunden. Das gilt gerade bei der Vergabe von Förderungen. Sie darf also nicht willkürlich zwischen Bewerbern unterscheiden.
Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.
Sie wirken wie eine Vertragsschablone. Die Richtlinien regeln Art und Voraussetzungen der Förderung und bestimmen damit auch den Inhalt des Vertrags. Sie sind grundsätzlich keine Verordnungen, sondern werden wie Erklärungen im Zusammenhang mit dem Fördervertrag ausgelegt.
Für die Abgrenzung kommt es nicht darauf an, welches Ziel die Behörde verfolgt oder aus welchen Beweggründen sie tätig wird. Entscheidend ist allein, welche rechtlichen Mittel das Gesetz für die Erfüllung dieser Aufgabe bereithält.
Aus solchen Gesetzen allein entsteht kein Anspruch für Sie, sie binden nur die Verwaltung. Ein durchsetzbarer Anspruch entsteht erst, wenn die Verwaltung mit Ihnen ein privatrechtliches Geschäft abgeschlossen hat. Hat die Stelle die Leistung in gleich gelagerten Fällen aber schon erbracht, kann eine Verweigerung wegen der Gleichbehandlung dennoch klagbar sein.
Ja. Hat der Verfassungsgerichtshof eine Bestimmung aufgehoben und dafür eine Frist gesetzt, bleibt sie bis zum Ablauf dieser Frist in Kraft und ist weiter anzuwenden. Das ist verfassungsrechtlich nicht angreifbar.
Ein Unternehmen ist eine selbständig organisierte Erwerbsgelegenheit und umfasst körperliche wie unkörperliche Sachen, also auch Rechte. Dazu gehört außerdem die Organisation der Absatz- und Bezugsquellen. Den Wert bestimmt maßgeblich auch der gute Ruf des Betriebs.
Der Gesetzgeber verletzt das Sachlichkeitsgebot, wenn er zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsieht oder wenn geeignete Mittel zu einer sachlich nicht begründbaren Unterscheidung führen. Dass der Landesgrundverkehrsreferent ein Grundstücksgeschäft zeitlich unbeschränkt anfechten kann, ist nach diesem Maßstab weder sachwidrig noch unverhältnismäßig.
Ein Unternehmen ist eine selbständig organisierte Erwerbsgelegenheit. Dazu zählen neben den Betriebsmitteln auch der Standort, der wiederum den Kundenkreis beeinflusst, der Kundenkreis selbst und die Einrichtung.
Der Hinweis, dass ein Gesetz keinen Rechtsanspruch auf eine Leistung einräumt, genügt nicht, um die Leistung zu verweigern. Hat sich eine Gebietskörperschaft in einem solchen Gesetz zur Leistung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet und diese Leistung in anderen Fällen bereits erbracht, muss sie jedem, der die Voraussetzungen erfüllt, dasselbe gewähren. Insoweit können Sie die Leistung einklagen.
Auch bei einem Förderungsvertrag kommt es darauf an, wie ein redlicher Empfänger die Erklärungen des Vertragspartners verstehen durfte. Mangels ausdrücklicher Abweichung darf man annehmen, dass die Erklärungen den jeweiligen Förderungsbestimmungen entsprechen. Interne Erlässe, die Ihnen nicht bekannt sind, und nicht bekannt gegebene Absprachen mit anderen Stellen werden nicht Teil des Vertrags.
Ihre unternehmerische Tätigkeit beginnt schon mit dem Aufbau des Betriebs und nicht erst, wenn alles routinemäßig läuft. Nur Vorbereitungsgeschäfte einzelner Personen zählen nicht als unternehmensbezogene Geschäfte.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 15.02.2023, 14 Cg 30/22d-11
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.06.2023, 2 R 63/23h-17
Entscheidungstext
108 Absätze, 27.828 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.04.2024
Geschäftszahl
2Ob50/24b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch BRANDL TALOS Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH, Taborstraße 1–3/OG 14, Wien 2, vertreten durch ALTHUBER SPORNBERGER & PARTNER Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 100.000 EUR sA, über den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Juni 2023, GZ 2 R 63/23h-17, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 15. Februar 2023, GZ 14 Cg 30/22d-11, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Das Rekursverfahren wird von Amts wegen fortgesetzt.
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