OGH 9 ObA 14/20d
Worum es ging: Kann ich bekämpfen, dass mir das Gericht nicht geglaubt hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob die Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen gelungen ist, gehört zur Beweiswürdigung des Gerichts. Es handelt sich dabei nicht um eine rechtliche Beurteilung.
Ja, wenn es für die Entscheidung wichtig ist. Gibt das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts unrichtig wieder, verletzt es einen tragenden Grundsatz des Verfahrens. Das können Sie auch mit einer außerordentlichen Revision geltend machen.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Sofort. Sie müssen Ihr Ablehnungsrecht ausüben, sobald Ihnen der Grund für die Befangenheit bekannt wird. Lassen Sie sich danach noch in die Verhandlung ein oder stellen Sie Anträge, verlieren Sie das Recht, den Richter abzulehnen.
Ja. Bringen Sie alle Gründe vor, die Ihnen bekannt sind. Auf Gründe, die Sie zurückhalten, können Sie sich später nicht mehr berufen, weil angenommen wird, dass Sie darauf verzichtet haben.
Nein. Ein Antrag des Gerichts setzt zwingend voraus, dass die angefochtene Gesetzesstelle für die zu treffende Entscheidung von Bedeutung ist. Fehlt das, würde der Verfassungsgerichtshof den Antrag ohne inhaltliche Prüfung zurückweisen.
Sie können nur geltend machen, dass die rechtliche Beurteilung falsch ist, dass ein Verfahrensfehler den Sachverhalt unvollständig ließ oder dass die Entscheidung dem Akt widerspricht. Die Beweiswürdigung und die Feststellungen können Sie dort nicht mehr bekämpfen. Das Höchstgericht ist auch im Wohnrecht keine Tatsacheninstanz.
Wer sich auf eine Benachteiligung beruft, muss selbst behaupten, worin sie liegt, und sie glaubhaft machen. Erst dann kann sie im Verfahren geprüft werden.
Nein. Auch wenn das Berufungsgericht die Beweise wiederholt und andere Feststellungen trifft als das Erstgericht, bleibt der Oberste Gerichtshof reine Rechtsinstanz. Eine Ausnahme dafür ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 18.12.2019, 13 Ra 42/19b-103
Zitierte Paragrafen
JN § 21 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
42 Absätze, 11.533 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.04.2020
Geschäftszahl
9ObA14/20d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingomar Stupar und Mag. Werner Pletzenauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. A*****, vertreten durch Achhammer & Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Land *****, vertreten durch Dr. Meinrad Einsle, MMag. Dr. Rupert Manhart, LL.M., MMMag. Dr. Susanne Manhart, LL.M., Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 11.740 EUR sA und Feststellung (Streitwert 1.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 2019, GZ 13 Ra 42/19b-103, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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