Wird der Schaden geteilt, wenn der Frachtführer grob fahrlässig war?
günstig für Absender betrifft Frachtführer, Absender, Empfänger, Unternehmer
Nein. Wirken ein Verschulden des Frachtführers und besondere Transportgefahren zusammen, kann der Schaden grundsätzlich geteilt werden. Zu einer Teilung kommt es aber nicht, wenn dem Frachtführer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 29.03.2017 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Zu einer Schadensteilung kann es nur dann nicht kommen, wenn dem Frachtführer Vorsatz oder eine diesem gleichstehende Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Schadensteilung nach Art 17 Abs 5 CMR ist bei einem durch ein Zusammenwirken von haftungsbegründendem Frachtführerverschulden und haftungsbefreienden Transportgefahren entstandenen Schaden bei Vorsatz oder einer diesem gleichstehenden (also grober) Fahrlässigkeit des Frachtführers ausgeschlossen.OGH 7 Ob 126/09v, 27.01.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0054050 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 7 Ob 91/16g, 29.03.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
BGB Art254; CMR Art17; CMR Art29
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