Kann der Transporteur auch nur teilweise haften?
günstig für Frachtführer betrifft Frachtführer, Absender, Unternehmer, Versicherer
Der Frachtführer haftet, ohne dass ihm ein Verschulden nachgewiesen werden muss, kann sich aber durch den Nachweis eines Befreiungsgrundes entlasten. Das gelingt zum Teil sogar dann, wenn ihm schuldhaftes Verhalten nachgewiesen ist, sofern es nicht die einzige Ursache war. Wirken Verschulden und besondere Transportgefahren zusammen, wird der Schaden geteilt, und er haftet nur im Umfang seines Beitrags.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 20.11.2024 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Die Sorgfaltspflicht des Frachtführers nach Art 17 CMR ist gegenüber § 429 HGB verschärft. Ausgleich jedoch durch die Haftungsausschlusstatbestände des Art 17 Z 2 und 4 CMR sowie durch die Beschränkung des Umfangs der Ersatzpflicht. Der Beförderer haftet nach Art 17 CMR ohne dass ihm ein Verschulden nachgewiesen werden müsste, hat aber die Möglichkeit, die ihn belastende Verschuldensvermutung durch den Nachweis zu entkräften, dass die Voraussetzungen eines Haftungsausschlussgrundes gegeben sind. Die Befreiungstatbestände können den Frachtführer selbst dann noch (- zum Teil -) entlasten, wenn ein ihm zurechenbares schuldhaftes Verhalten nachgewiesen ist, sofern es nicht die einzige Schadensursache ist. Wenn der Schaden auf ein Zusammenwirken von haftungsbegründenden Frachtführerverschulden und haftungsbefreienden Transportgefahren zurückzuführen ist, sieht Art 17 Z 5 CMR eine Schadensteilung vor. Der Frachtführer haftet aber nur in dem Umfang, in dem die von ihm zu vertretenden Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
Hinweis: Das Handelsgesetzbuch (HGB) heißt seit 1. Jänner 2007 Unternehmensgesetzbuch (UGB). Die Paragrafen wurden dabei teils neu nummeriert.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Absender muss darlegen und beweisen, dass der Frachtführer das Gut unbeschädigt übernommen hat, dass es einen Schaden erlitten hat und dieser Schaden vor der Ablieferung eingetreten ist. Der Frachtführer hat die Möglichkeit, die ihn belastende Verschuldensvermutung durch den Nachweis zu entkräften, dass die Voraussetzungen eines Haftungsausschlussgrundes gegeben sind.OGH 7 Ob 126/09v, 27.01.2010
- Das Vorhandensein von - Diebstahlssicherungen - seien es auch mehrere, wird diesem Erfordernis nicht gerecht.OGH 4 Ob 580/83, 06.09.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107143 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 18.
- OGH 7 Ob 175/24x, 20.11.2024, Fall aus Tirol
Genannte Normen
HGB §429; CMR Art17
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