OGH 7 Ob 91/16g
Worum es ging: Kann ich eine bereits gelöschte Firma noch klagen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, solange sie noch Vermögen hat. Die bloße Löschung beendet nicht die Fähigkeit einer Gesellschaft, vor Gericht Partei zu sein. Erst wenn kein gemeinsames, verwertbares Vermögen mehr vorhanden ist, ist sie endgültig beendet - auch ein Mietrecht kann solches Vermögen sein.
Nein, wenn das Verhalten aus dem Aufgabenbereich herausfällt, den der Gehilfe für Ihren Vertragspartner wahrzunehmen hatte. Für Handlungen, die zur allgemeinen Lebensführung des Gehilfen gehören und mit dem Vertrag in keinem inneren Zusammenhang stehen, wird nicht gehaftet. Bleibt ein sachlicher Bezug bestehen, haftet der Geschäftsherr sehr wohl.
Ihr Vertragspartner haftet auch für unerlaubte Handlungen jener Personen, die er oder seine Hilfskraft zur Erfüllung eingesetzt hat. Voraussetzung ist, dass die Handlung nicht außerhalb seines übernommenen Pflichtenkreises liegt. Sie muss außerdem eine typische Folge sein, mit der man beim Einsatz von Gehilfen rechnen muss.
Ja, aber nur wenn die Tat mit der Vertragserfüllung innerlich zusammenhängt und in den Aufgabenbereich eingreift, den der Gehilfe wahrzunehmen hatte. Dass er dabei gegen eine ausdrückliche Weisung verstoßen hat, ändert nichts. Schädigungen, die er nur bei Gelegenheit begeht, werden nicht zugerechnet.
Ja, wenn die Tat in jenen Aufgabenbereich fällt, den die Firma vertraglich übernommen hat. Dann steht sie für den Schaden ein, den ihr Helfer verschuldet hat. Für Taten, die damit nur äußerlich zusammenhängen, haftet sie nicht.
Rückgriff bei Ihrem Unterfrachtführer können Sie erst nehmen, wenn Sie den Schaden selbst ersetzt haben. Das gilt gegenüber dem Verfügungsberechtigten ebenso wie gegenüber demjenigen, der bereits bei Ihnen Rückgriff genommen hat.
Wird eine Personengesellschaft aufgelöst und im Firmenbuch gelöscht, kann sie weiterhin klagen und geklagt werden, solange ihre Verhältnisse gegenüber Dritten noch nicht abgewickelt sind. Auch eine erteilte Prozessvollmacht bleibt dabei aufrecht.
Ist eine Gesellschaft vollständig beendet und hat sie keinen Gesamtrechtsnachfolger, endet damit auch das Prozessverhältnis mit ihr. Ein Verfahren, das trotzdem gegen sie weitergeführt wird, ist unwirksam.
Die Löschung im Firmenbuch hat für sich allein keine beendende Wirkung. Solange die Gesellschaft noch Vermögen hat, besteht sie fort. Fehlt jedes Vermögen, endet ihre Rechtspersönlichkeit mit der Löschung von Amts wegen.
Nein. Wirken ein Verschulden des Frachtführers und besondere Transportgefahren zusammen, kann der Schaden grundsätzlich geteilt werden. Zu einer Teilung kommt es aber nicht, wenn dem Frachtführer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Nein. Die Löschung im Firmenbuch gibt nur wieder, wovon das Gericht ausgegangen ist; sie beendet die Gesellschaft nicht von selbst. Die Abwicklung ist erst beendet, wenn das gesamte Vermögen verteilt ist, und das Gericht hat diese Annahme auf Antrag zu überprüfen.
Der beigezogene Unterfrachtführer steht nur mit dem Hauptfrachtführer in einer Rechtsbeziehung, nicht mit Ihnen als Absender. Er ist wie ein Erfüllungsgehilfe zu behandeln, für den der Hauptfrachtführer einsteht. Das gilt auch dann, wenn der Unterfrachtführer die Ladung vorsätzlich beiseiteschafft.
Ja, wenn für den Schaden eine Haftpflichtversicherung besteht. Der Anspruch gegen den Versicherer ist ein gesondertes Vermögen und fällt nicht in die Insolvenzmasse. Er ist dazu da, Sie als geschädigte Person zu befriedigen.
Als Geschädigter können Sie Ihr Vorzugsrecht an der Versicherungssumme auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend machen, allerdings nur mehr gegenüber dem Insolvenzverwalter. Sie können sofort klagen und müssen nicht zuerst das Prüfungsverfahren abwarten.
Ja. Der Frachtführer haftet nicht nur für seine eigenen Leute, sondern auch für alle, die auf seinen Wunsch an einer bestimmten Beförderung mitwirken, besonders für den beauftragten Unterfrachtführer und dessen Personal. Das gilt auch dann, wenn dieser die ihm eingeräumte Verfügungsmacht vorsätzlich und organisiert kriminell missbraucht und die Ladung wegschafft.
Auch der Hauptfrachtführer. Er darf als Interessenvertreter seines Auftraggebers dessen Rechte wegen Schäden am Frachtgut gegen den von ihm beauftragten Frachtführer geltend machen. Solange er seinem Auftraggeber den Schaden nicht ersetzt hat, ist es ein fremder Schaden, und er kann mangels eigenen Schadens auch keinen Rückgriff nehmen.
Weil sich die Interessen decken. Wer sich zur Beförderung verpflichtet und dafür einen weiteren Frachtführer beauftragt, handelt zwar im eigenen Interesse, dieses fällt aber mit dem des Auftraggebers zusammen. Deshalb darf er als dessen Interessenvertreter die Rechte wegen Schäden am Frachtgut geltend machen, auch wenn er selbst noch nichts gezahlt hat.
Ist eine Gesellschaft vollständig beendet, kann gegen sie kein Verfahren mehr begonnen werden. Ein bereits laufendes Verfahren kann nur dann fortgesetzt werden, wenn es schon vor der Beendigung wirksam zustande gekommen ist.
Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während des laufenden Verfahrens gelöscht, wird das Verfahren fortgesetzt, wenn Sie das verlangen. Verlangen Sie das nicht, wird die Klage zurückgewiesen und das bisherige Verfahren für nichtig erklärt.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 30.09.2015, 43 Cg 4/12d-33
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 16.03.2016, 34 R 161/15v-38
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1313a ZPO § 112 ZPO § 52
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.03.2017
Geschäftszahl
7Ob91/16g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* W* GmbH, *, vertreten durch Walch/Zehetbauer/Motter Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei 1. e* l* OG, 2. M* S* und 3. C* M*, alle *, alle vertreten durch Dr. Dominik Schärmer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 422.903,48 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. März 2016, GZ 34 R 161/15v-38, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. September 2015, GZ 43 Cg 4/12d-33, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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