Muss der Frachtführer für verlorene Ware immer einstehen?
günstig für Absender betrifft Absender, Frachtführer, Empfänger, Unternehmer
Der Frachtführer wird von der Haftung für verlorenes Frachtgut nur frei, wenn der Verlust auf einem unabwendbaren Ereignis beruht. Das ist nur der Fall, wenn er den Schaden auch bei äußerster, nach den Umständen möglicher und zumutbarer Sorgfalt nicht hätte verhindern können.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 20.11.2024 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Der Frachtführer wird von der Haftung für den Verlust des Frachtgutes nur befreit, wenn dieser auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, es also dem Frachtführer auch durch Anwendung äußerster, nach den Umständen des Falles möglicher und vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, den Schadenseintritt zu verhindern.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Beweislast dafür trifft den Frachtführer.OGH 7 Ob 219/13a, 29.01.2014
- Der Frachtführer wird nach dem vierten Haftungsausschlussgrund des Art 17 Abs 2 CMR von der Haftung für den Verlust des Frachtgutes nur befreit, wenn dieser auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, es also dem Frachtführer auch durch Anwendung äußerster, nach den Umständen des Falles möglicher und vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, den Schadenseintritt zu verhindern.OGH 7 Ob 219/13a, 29.01.2014
- Hier: Diebstahl eines Sattelauflegers dadurch, dass ein Lkw das Einfahrtstor zum Abstellort rammte. Die Ansicht, dass dies für den Frachtführer unvorhersehbar und unabwendbar war und dass er im Einzelfall alle ihm zumutbaren Vorkehrungen zum Schutz des schweren Gutes getroffen hat, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden.OGH 7 Ob 124/13f, 02.10.2013
- Durch die Bejahung der Haftungsbefreiung des Frachtführers - in diesem Fall einer Falschauslieferung des Transportguts an einen Betrüger - hat das Berufungsgericht den ihm in dieser Frage eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten.OGH 4 Ob 157/06a, 28.09.2006
- Das Abstellen eines LKWs auf einem nicht bewachten Parkplatz im Großraum Mailand zur Nachtzeit für eine Cafepause von 1 Stunde ist grob fahrlässig.OGH 7 Ob 184/01m, 31.07.2001
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Überschreitung der Lieferfrist.OGH 7 Ob 145/98v, 11.11.1998
- Hier: Der Fahrer wurde bei einer Fahrt nach Aserbeidschan von der Polizei in Sukhumi (Georgien) am Weiterfahren und auch am Zurückfahren gehindert und gezwungen, auszuladen. Dem Fahrer wurde erklärt, dass die Ladung an ihren Bestimmungsort weitergeleitet werde; dies wurde ihm auch schriftlich bestätigt. Die Ladung ist seither verschwunden - Haftungsbefreiung bejaht. Daran ändert auch nichts, dass sich der Fahrer weisungswidrig nur für einen Teil der Strecke einem Konvoi mit Begleitschutz angeschlossen hat.OGH 4 Ob 2278/96w, 12.11.1996
- Das Dulden des Abstellens des beladenen LKW-Anhängers auf einem nicht ausreichend bewachten Parkplatz in Italien ist grob fahrlässig.OGH 8 Ob 2013/96d, 27.06.1996
- Hier: Bei einem Reifenplatzer ist zwischen einer von außen kommenden, im Sinne des Art 17 Abs 2 CMR haftungsbefreienden Einwirkung und einem auf einen schon vorher vorgelegenen Reifenschaden zurückzuführenden Reifenplatzer zu unterscheiden.OGH 1 Ob 579/91, 10.07.1991
- Keine Haftungsbefreiung des Frachtführers nach Art 17 Abs 2 CMR bei einem Raubüberfall in Italien.OGH 8 Ob 620/90, 13.09.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0073763 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 20.
- OGH 7 Ob 175/24x, 20.11.2024, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 18/16k, 23.02.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
CMR Art17
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