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Rechtssatz RS0054381

Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 30.08.2022 (2 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1955)

Zur Auslegung dieser Norm.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0054381 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

DO BezugsO - PensionsO der Arbeiterkammern 1953 §41; DO BezugsO - PensionsO der Arbeiterkammern 1953 §43; DO BezugsO - PensionsO der Arbeiterkammern §70 Abs2

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