Rechtssatz RS0054381
Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 30.08.2022 (2 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1955)
Zur Auslegung dieser Norm.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Vgl bereits 8 ObA 95/15a.OGH 8 ObA 33/22v, 30.08.2022
- Hier: Anschließen des Pensionsantritts an eine Vollzeitbeschäftigung bei vorangegangener Teilzeitbeschäftigung.OGH 8 ObA 33/22v, 30.08.2022
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0054381 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 8 ObA 33/22v, 30.08.2022, Fall aus Wien
Genannte Normen
DO BezugsO - PensionsO der Arbeiterkammern 1953 §41; DO BezugsO - PensionsO der Arbeiterkammern 1953 §43; DO BezugsO - PensionsO der Arbeiterkammern §70 Abs2
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