OGH 8 ObA 33/22v
Worum es ging: Zählen meine Überstunden bei der Abfertigung mit?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei der Berechnung der Abfertigung sind auch Überstunden zu berücksichtigen, die Sie in einer gewissen Regelmäßigkeit geleistet haben. Nicht regelmäßig geleistete Mehrarbeit bleibt dabei außer Betracht.
Nehmen Sie ein höheres Gehalt an und wissen dabei, dass damit frühere Zulagen wegfallen sollen, gilt das als Zustimmung. Sie können sich dann nicht mehr auf eine ältere Vereinbarung berufen und diese Zulagen zusätzlich verlangen.
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
Wenn Sie an das Höchstgericht schreiben, müssen Sie Ihre Gründe dort selbst ausführen. Ein bloßer Verweis auf frühere Schriftsätze wird nicht beachtet. Das kann dazu führen, dass Ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt.
Ein Zeitraum gilt nur dann als Arbeitszeit, wenn Sie in dieser Zeit tatsächlich Arbeit geleistet haben. Ohne tatsächlich erbrachte Arbeit liegt keine Arbeitszeit vor.
Zur Auslegung dieser Norm.
Teilzeitbeschäftigte dürfen gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden. Ihr Urlaub steht Ihnen im Verhältnis zur jährlich zu leistenden Arbeit zu: Das für Vollzeit vorgesehene Ausmaß von dreißig Werktagen wird auf Ihre Zahl der Arbeitstage umgerechnet.
Eine Schlechterstellung gerade wegen der Teilzeitarbeit ist verboten; aus anderen Gründen darf unterschieden werden. Auch wegen der Teilzeit ist eine unterschiedliche Behandlung nur zulässig, wenn sachliche, durch objektive Umstände belegte Gründe sie rechtfertigen und der Zweck der Regelung die Gleichwertigkeit von Teilzeit und Vollzeit achtet.
Für Änderungen des Vertragsinhalts gelten die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts. Eine Änderung kann daher auch dadurch zustande kommen, dass eine Seite sie durch ihr Verhalten anbietet und die andere sie durch ihr Verhalten annimmt.
Wird Ihre Betriebspension nur aus dem Grundgehalt berechnet und bleiben regelmäßig geleistete Mehrstunden unberücksichtigt, benachteiligt das Teilzeitbeschäftigte in unzulässiger Weise. Diese Mehrstunden sind daher einzubeziehen.
Die gesetzliche Regelung über die Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten ist zwingend. Sie kann durch eine Vereinbarung nicht zu Ihren Lasten geändert werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 13.11.2021, 7 Cga 11/20t-16
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 24.02.2022, 10 Ra 106/21p-23
Zitierte Paragrafen
ABGB § 863 ArbVG § 30 ZPO § 502 ZPO § 503
Entscheidungstext
157 Absätze, 47.256 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.08.2022
Geschäftszahl
8ObA33/22v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Sibylle Wagner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. *, vertreten durch Mag. Monika Keki-Angermann, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, 1040 Wien, Prinz Eugen Straße 20–22, vertreten durch die Freimüller Obereder Pilz RechtsanwältInnen GmbH in Wien, wegen 6.296,50 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Februar 2022, GZ 10 Ra 106/21p-23, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 13. November 2021, GZ 7 Cga 11/20t-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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