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Was gilt, wenn mein Einspruch nur teilweise erledigt wurde?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Dienstnehmer öffentlicher Einrichtungen, Vorgesetzte
Wird über Ihren Einspruch gegen die dienstliche Beurteilung nur zum Teil entschieden und die geänderte Gesamtbeurteilung nicht begründet, liegt keine ordnungsgemäße Entscheidung vor. Rechtlich ist es dann so, als wäre über den Einspruch gar nicht entschieden worden. Bis zu einer vollständigen Erledigung bleibt die frühere Beurteilung wirksam.

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Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 28.09.2022 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1982)

Wird in einer Entscheidung über den Einspruch gegen die gesamte Dienstbeschreibung nur ein Teil des Einspruches erledigt und wird die Abänderung der bekämpften Dienstbeschreibung vorgenommene Gesamtbeurteilung nicht begründet, liegt keine den Erfordernissen des § 24 DO.A entsprechende Entscheidung vor. Die Rechtslage ist so, wie wenn über den Einspruch gar nicht entschieden worden wäre. Bis zu einer diesen Einspruch in Übereinstimmung mit dem § 24 DO.A zur Gänze erledigenden Entscheidung ist die vom Vorgesetzen verfaßte Dienstbeschreibung schwebend unwirksam, so daß die letzte Dienstbeschreibung weiterhin wirksam ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0054534 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

DO.A §24; DO.B §24

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Dienstbeschreibung und ihre Überprüfung

Ihre dienstliche Beurteilung ist eine Bewertung Ihrer Leistung, die der Dienstgeber nach pflichtgemäßem Ermessen vornimmt. Ist die Begründung sittenwidrig oder unschlüssig, kann das Gericht sie überprüfen. Das geht aber nur, wenn Sie zugleich einen Anspruch geltend machen, der von dieser Beurteilung abhängt; eine eigene Klage bloß gegen die Beurteilung ist nicht möglich.

günstig für Arbeitgeber Änderungsvorbehalt durch Jeweils-Klausel

Ja, in Grenzen. Wenn Ihr Vertrag auf eine Dienstordnung in der jeweils geltenden Fassung verweist, haben Sie dem Dienstgeber damit ein Gestaltungsrecht eingeräumt. Er darf die Bestimmungen nach billigem Ermessen und nach Treu und Glauben einseitig ändern, und zwar auch zu Ihrem Nachteil, soweit das zumutbar bleibt.

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