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Kann ein nicht angefochtener Teil der Entscheidung noch geändert werden?

betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsmittelwerber, Erben
Was Sie nicht angefochten haben, wird grundsätzlich rechtskräftig und bleibt bestehen. Etwas anderes gilt nur, wenn dieser Teil inhaltlich gar nicht selbständig bestehen kann, sondern untrennbar mit dem angefochtenen Teil zusammenhängt. Lässt sich der Teil wenigstens zahlenmäßig abgrenzen, bleibt er unveränderbar, auch wenn er zum Ergebnis im Widerspruch steht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 10.09.2024 (33 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Der Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft kommt nur dann nicht zur Geltung, wenn der unangefochten gebliebene Teil höchstens scheinbar formell, inhaltlich aber gar nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen konnte, sondern in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der noch überprüfbaren Entscheidung steht. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn wenigstens eine quantitative Scheidung des unangefochten gebliebenen und des angefochtenen Teiles der Entscheidung möglich ist. Der unangefochtene Teil kann hier trotz des inneren und äußeren Widerspruchs mit der Rechtsmittelentscheidung nicht überprüft werden (hier: Schätzwert im Nachlassverfahren).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007269 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 7 von 33.

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