Kann ein nicht angefochtener Teil der Entscheidung noch geändert werden?
betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsmittelwerber, Erben
Was Sie nicht angefochten haben, wird grundsätzlich rechtskräftig und bleibt bestehen. Etwas anderes gilt nur, wenn dieser Teil inhaltlich gar nicht selbständig bestehen kann, sondern untrennbar mit dem angefochtenen Teil zusammenhängt. Lässt sich der Teil wenigstens zahlenmäßig abgrenzen, bleibt er unveränderbar, auch wenn er zum Ergebnis im Widerspruch steht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 10.09.2024 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Der Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft kommt nur dann nicht zur Geltung, wenn der unangefochten gebliebene Teil höchstens scheinbar formell, inhaltlich aber gar nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen konnte, sondern in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der noch überprüfbaren Entscheidung steht. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn wenigstens eine quantitative Scheidung des unangefochten gebliebenen und des angefochtenen Teiles der Entscheidung möglich ist. Der unangefochtene Teil kann hier trotz des inneren und äußeren Widerspruchs mit der Rechtsmittelentscheidung nicht überprüft werden (hier: Schätzwert im Nachlassverfahren).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beschluss und Urteil.OGH 10 Ob 48/23s, 04.06.2024
- In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein der Teilrechtskraft entgegenstehender Zusammenhang auch zwischen verschiedenen Entscheidungsformen bestehen kann.OGH 10 Ob 48/23s, 04.06.2024
- Hier: Aufteilungsverfahren nach § 81 EheG.OGH 1 Ob 31/23z, 28.02.2023
- Der behauptete Eingriff in eine im ersten Rechtsgang eingetretene Teilrechtskraft kann schon aufgrund der gänzlichen Aufhebung der Rekursentscheidung nicht erfolgt sein.OGH 1 Ob 31/23z, 28.02.2023
- Umbestellung eines Verlassenschaftskurators.OGH 2 Ob 81/19d, 28.05.2019
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Festsetzung des Übernahmswerts nach dem TirHöfeG.OGH 2 Ob 52/17m, 22.03.2018
- Hier: Teilrechtskraft eines ausdrücklich unangefochtenen Zuspruchs von Wochengeld dem Grunde nach.OGH 10 ObS 76/16y, 18.05.2017
- Hier: Kein untrennbarer Sachzusammenhang zwischen Einantwortung und Bestimmung von Sachverständigen‑ und Gerichtskommissärsgebühren samt Auftrag zur Direktzahlung.OGH 2 Ob 183/15y, 29.09.2016
- Hier: Die Stattgebung des Eventualbegehrens (Löschungsanspruch) steht daher nicht der Anfechtung der Abweisung des Hauptbegehrens (Übertragungsanspruch) entgegen.OGH 4 Ob 59/13z, 22.10.2013
- Wenn der Beschluss der 2. Instanz auf Zulassung des Beitritts eines Dritten als weitere klagende Partei abgeändert wird, entbehrt der zugleich gefasste zweitinstanzliche Beschluss auf Aufhebung des Urteils wegen (Teilnichtigkeit) Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens seiner Grundlage und ist daher zu beseitigen.OGH 3 Ob 129/05z, 24.08.2005
- Untrennbarer Sachzusammenhang zwischen Unterlassungsbegehren und dem auf Vorkehrungen gerichteten Teil des Begehrens.OGH 8 Ob 255/98b, 30.03.2000
- Hier: Benützungsregelung.OGH 4 Ob 514/91, 13.04.1991
- Hier: Aufteilungsverfahren.OGH 1 Ob 705/83, 31.08.1983
- Keine Teilrechtskraft des Beschlusses des Abhandlungsgerichtes über den Pflichtteilsausweis, wenn es im Rekursverfahren zwar nur um die Erhöhung des als Pflichtteil zugrundegelegten Betrages geht, sich aber herausstellt dass die Beschlussfassung überhaupt verfrüht war.OGH 4 Ob 523/81, 15.09.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007269 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 33.
- OGH 2 Ob 128/24y, 10.09.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 84/24w, 24.07.2024
- OGH 6 Ob 210/23k, 26.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 155/22p, 18.04.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 78/22i, 21.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 117/17t, 21.12.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 38/17z, 29.08.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 18 · Mündliche Verhandlung
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 411
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