Kann ich meine dienstliche Beurteilung allein vor Gericht bekämpfen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 23.04.2026 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verwendungsbeurteilung gemäß § 13 Abs 1 und 7 Vorarlberger Landesbedienstetengesetz 2000 (LBedG 2000).OGH 9 ObA 87/25x, 23.04.2026
- Hier: § 24 DO.B.OGH 9 ObA 58/22b, 28.09.2022
- Zum Teil unsachliche Formulierungen allein machen den Inhalt der Dienstbeschreibung nicht sittenwidrig, unschlüssig oder denkunmöglich.OGH 9 ObA 89/01f, 23.05.2001
- Da nur der objektive Verwendungserfolg maßgeblich ist, ist die in der Person des Dienstnehmers gelegene Ursache des Ergebnisses der Dienstbeschreibung nicht von Bedeutung (umfangreiche Krankenstände).OGH 9 ObA 325/98d, 10.02.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109205 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 10.
- OGH 9 ObA 87/25x, 23.04.2026, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 4/25h, 26.05.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 58/22b, 28.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 31/18a, 25.04.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 100/17x, 27.09.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
DO.A §24; DO.B §24; LBedG Vlbg §13 Abs7; LBedG Vlbg §13 Abs1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wird über Ihren Einspruch gegen die dienstliche Beurteilung nur zum Teil entschieden und die geänderte Gesamtbeurteilung nicht begründet, liegt keine ordnungsgemäße Entscheidung vor. Rechtlich ist es dann so, als wäre über den Einspruch gar nicht entschieden worden. Bis zu einer vollständigen Erledigung bleibt die frühere Beurteilung wirksam.
Sie können vor dem Arbeitsgericht feststellen lassen, dass Ihnen eine bestimmte Einstufung und die dazugehörige Entlohnung zusteht. Das ist auch möglich, wenn es um eine frühere Zeit geht, sofern sich die Feststellung auf Ihr heutiges Dienstverhältnis auswirkt.