Darf der Anwalt, der unseren Vertrag schrieb, gegen mich auftreten?
günstig für Vertragspartner betrifft Vertragspartner, Käufer, Verkäufer, Rechtsanwalt
Errichtet ein Rechtsanwalt für beide Seiten einen Vertrag, muss er beide gleich sorgfältig und treu behandeln und darf später in einem Streit aus diesem Vertrag keine Seite gegen die andere vertreten. Ein Verstoß liegt aber nur vor, wenn ihn beide Seiten ausdrücklich oder stillschweigend beauftragt hatten. Hat ihn nur eine Seite beigezogen, war die andere selbst beraten oder waren sich die Parteien schon einig und blieb ihm nur die Form, darf er seine Partei vertreten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 26.04.2024 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Wird ein Vertrag unter der alleinigen Intervention nur eines Rechtsanwaltes abgeschlossen und formuliert, hat dieser beide Vertragsteile unparteiisch mit gleicher Sorgfalt und Treue zu behandeln und vor Interessengefährdungen zu bewahren. Er darf dann auch in der Folge anläßlich eines Streites aus einem solchen Vertrag nicht die eine Partei gegen die andere vertreten. Eine Vertragserrichtung berührt wohl stets die Interessen beider Vertragspartner. Einer Verletzung der Berufspflichten sowie einer Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes und damit eines Disziplinarvergehens durch Vertretung eines der Vertragspartner im Prozeß, dessen Gegenstand der Vertrag ist, macht sich der Rechtsanwalt aber nur dann schuldig, wenn er mit der Vertragserrichtung von beiden Teilen - sei es ausdrücklich, sei es stillschweigend - beauftragt war, nicht aber dann, wenn die Parteien bereits über den Vertragsinhalt einig waren, also dem Rechtsanwalt bloß die Aufgabe der Einhaltung der richtigen Form zufiel (AnwBl 1963,108; SZ 28/57). Hat es der Rechtsanwalt von nur einer Partei übernommen, Vertragsverhandlungen zu führen oder einen Vertrag zu verfassen, so ist er berechtigt, diese Partei in einem Rechtsstreit aus diesem Vertrag zu vertreten, wenn auch die andere Partei von einem berufsmäßigen Parteienvertreter beraten war oder der Rechtsanwalt sogleich ausdrücklich erklärt hatte, nur seine Partei zu vertreten (§ 13 RL-BA 1977).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt in gleicher Weise, wenn der Anwalt eine unvertretene Partei zu einem (partiellen) Vertragsbeitritt auffordert, mag auch der Vertrag selbst nicht von ihm formuliert worden sein.OGH 28 Os 5/14s, 20.11.2014
- Gemäß § 10 Abs 1 RAO iVm § 13 RL-BA hat sogar der Rechtsanwalt, der es von nur einer Partei übernommen hat, Vertragsverhandlungen zu führen oder einen Vertrag zu verfassen, der anderen (nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter beratenen) Partei gegenüber ausdrücklich zu erklären, nur seine Partei zu vertreten, wenn er in weiterer Folge diese in einem Rechtsstreit aus diesem Vertrag vertreten will. Diese Erklärung kann weder durch eine Erklärung der anderen Partei, noch durch eine solche ersetzt werden, die die Ausschließlichkeit des Vertretungswillens nicht explizit enthält.OGH 12 Bkd 4/10, 29.11.2010
- Ein Schadenseintritt ist keinesfalls erforderlich um das Handeln disziplinär strafbar zu machen.OGH 2 Bkd 11/00, 23.04.2001
- Hier: Eine Käufergruppe wird gegen die andere Käufergruppe vertreten.OGH 12 Bkd 3/98, 25.05.1998
- Ein Rechtsanwalt macht sich daher einer Verletzung von Berufspflichten sowie einer Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes und damit eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn er einen Vertragspartner im Prozeß, dessen Gegenstand der Vertrag oder eine damit zusammenhängende Sache ist, gegen einen anderen Vertragspartner vertritt.OGH 12 Bkd 3/98, 25.05.1998
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- Hier: Vertretung beider Eheleute bei Abschluß eines Schenkungsvertrages - Vertretung eines Ehepartners bei der darauf folgenden Scheidung.OGH 9 Bkd 2/97, 01.12.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0054994 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 21 Ds 6/23d, 26.04.2024
Genannte Normen
DSt 1990 §1 Abs1 B; DSt 1990 §1 Abs1 D; RAO §10; RL-BA 1977 §13
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