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Muss der Anwalt der Gegenseite auch mich aufklären?

günstig für Rechtsanwalt betrifft Vertragsparteien, Rechtsanwälte, Käufer, Verkäufer
Verfasst ein Rechtsanwalt einen Vertrag und ist die andere Seite ebenfalls anwaltlich vertreten, muss er diese andere Seite nicht über die Folgen des Vertrags aufklären. Er darf annehmen, dass deren Anwalt das Gleiche überblickt. Nur wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem anderen Anwalt die nötigen Kenntnisse fehlen, muss er aufklären.

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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 30.01.2024 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1988)

Der vertragsverfassende Rechtsanwalt ist dann, wenn auch der Vertragspartner seines Klienten anwaltlich vertreten ist, nicht gehalten, diesen über rechtliche und wirtschaftliche Folgen des Vertragsabschlusses aufzuklären, von denen er mit Grund annehmen kann, dass sie vom Rechtsvertreter des Vertragspartners überblickt werden. Denn er kann zweifellos davon ausgehen, dass dieser über die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt wie er selbst. Sollten sich allerdings in einem derartigen Fall für den vertragsverfassenden Rechtsanwalt Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Rechtsvertreter des Vertragspartners seines Klienten nicht über die erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Kenntnisse verfügt, um die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des zu schließenden Vertrages überblicken zu können, hat er den Vertragspartner seines Klienten bzw dessen Vertreter entsprechend aufzuklären.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026474 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Im Gesetz

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