Muss der Anwalt auch die Gegenseite aufklären?
günstig für Vertragspartner betrifft Vertragsparteien, Rechtsanwälte, Notare, Käufer, Verkäufer
Ja. Errichtet er den Vertrag für beide Seiten, muss er die Interessen beider wahren, sie mit gleicher Sorgfalt behandeln und vor Nachteilen bewahren. Auch wenn ihn nur eine Seite beauftragt hat, die andere aber nicht vertreten ist, trifft ihn zumindest eine erhöhte Aufklärungs- und Warnpflicht. Er hat dabei nicht nur die rechtlichen, sondern auch die wirtschaftlichen Auswirkungen zu bedenken; überspannt werden darf diese Pflicht allerdings nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 23.02.2026 (59 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1955)
Zur Haftung eines Rechtsanwaltes als Vertragserrichter.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Haftung des Notars als Vertragserrichter mangels Belehrung über Aufschließungsabgaben.OGH 4 Ob 131/24d, 10.09.2024
- Hier: Behauptung, die Rechtsanwälte hätten zu einer Überweisung nicht auf ein Konto des Investitionsfonds, sondern auf ein Konto des Submanagers veranlasst und darüber nicht aufgeklärt. Ob eine (spätere hypothetische) Überweisung auf ein nicht dem Fonds gehöriges Konto vertragskonform gewesen wäre oder nicht, sagt nichts darüber aus, ob die Beklagten die Klägerin vor der Überweisung über den Inhaber des Kontos aufklären hätten müssen.OGH 1 Ob 160/23w, 30.01.2024
- Hier: Notar.OGH 7 Ob 173/23a, 11.12.2023
- Hier: Die Verletzung von Aufklärungspflichten führt idR zu Schadenersatzansprüchen und nicht zum Verlust des Honoraranspruchs.OGH 10 Ob 25/22g, 13.12.2022
- Hier: Aufklärungspflicht eines Notars bei der Verfassung eines Scheidungsfolgenvergleichs, wenn die Parteien einen von ihnen bereits abgeschlossenen Vertrag nur mehr in die entsprechende juristische Form bringen wollen.OGH 2 Ob 34/14k, 11.09.2014
- Sollten sich die Vertragspartner tatsächlich vor Einschaltung des Disziplinarbeschuldigten schon auf eine bedingungslose Auszahlung der erlegten Teilbeträge an den Auftragnehmer verstanden haben, wäre es die anwaltliche Pflicht des Disziplinarbeschuldigten gewesen, die Bauauftraggeber als rechtlich unkundige Personen mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass sie bei einer solchen Vertragsgestaltung gegen einen im Belieben des Auftragnehmers liegenden Abruf ihrer Zahlungen in keiner Weise abgesichert sind und die Einschaltung des Disziplinarbeschuldigten als Treuhänder letztlich überflüssig ist.OGH 4 Bkd 4/08, 08.06.2009
- Der Geschädigte hat darzustellen, was er bei erfolgter Aufklärung durch den Rechtsanwalt unternommen hätte. Ohne ein Vorbringen in dieser Richtung kann nicht beurteilt werden, ob der Anwaltsfehler überhaupt, und gegebenenfalls für welchen Nachteil dieser kausal gewesen sein könnte.OGH 5 Ob 38/05g, 15.03.2005
- Hängt der Erfolg der Schadenersatzklage gegen den Rechtsanwalt davon ab, ob dem Kläger durch den Anwaltsfehler ein Schaden entstanden ist, so muss das Gericht den mutmaßlichen Verlauf der Geschehnisse unter der Voraussetzung ermitteln, dass sich der Anwalt richtig verhalten hätte.OGH 5 Ob 38/05g, 15.03.2005
- Eine unrichtige (unterbliebene) Beratung (Aufklärung) des Rechtsanwalts berechtigt idR nur zum Ersatz des verursachten Vertrauensschadens. Es ist nur die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre.OGH 5 Ob 38/05g, 15.03.2005
- Ergibt sich ein Spannungsverhältnis zwischen Aufklärungspflicht gegenüber dem Vertragsgegner und der Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Mandanten, so hat der Rechtsanwalt dem Mandanten die Aufdeckung des wahren Sachverhaltes zu empfehlen. Scheitert dies, hat der Rechtsanwalt zufolge der Interessenkollision, aber auch der Gefahr der zivilrechtlichen Haftung, die Vertretung niederzulegen beziehungsweise die Übernahme des Mandats von vornherein abzulehnen und sich aus der Rechtssache zur Gänze zurückzuziehen.OGH 12 Bkd 1/03, 01.12.2003
- Zumindest trifft den Anwalt eine erhöhte Aufklärungspflicht und Warnpflicht, falls er vermeint, die Interessen des von ihm nicht vertretenen Vertragspartners nicht wahren zu müssen.OGH 12 Bkd 1/03, 01.12.2003
- Unabhängig davon ist der vertragsverfassende Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte und Interessen beider Vertragsteile entsprechend wahrzunehmen, wenn er zwar nur von einem Teil beauftragt wurde, der zweite Teil jedoch nicht anwaltlich vertreten ist.OGH 12 Bkd 1/03, 01.12.2003
- Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt, wenn er beide Vertragspartner vertritt, verpflichtet, die Rechte und Interessen beider Vertragsteile entsprechend wahrzunehmen. Auch wenn ein Vertragsteil den Rechtsanwalt zwar nicht beauftragt, wohl aber bevollmächtigt hat, hat der Rechtsanwalt diesen mit gleicher Sorgfalt zu behandeln und vor Interessensgefährdung zu bewahren.OGH 12 Bkd 1/03, 01.12.2003
- Ob einem Notar als Vertragsverfasser eine Sorgfaltsverletzung vorzuwerfen ist, wenn er den Käufer eines Liegenschaftsanteils über das Risiko des Verlustes des Finanzierungsaufwandes nicht aufklärte, weil sich der Verkäufer die Vertragsunterfertigung bis zum Einlangen des Kaufpreises beim Treuhänder vorbehalten hatte, hängt vor allem von den ihm erteilten Informationen über den Stand der Vertragsbereitschaft des Verkäufers ab.OGH 5 Ob 96/03h, 13.05.2003
- Hier: Notar als Vertragserrichter.OGH 5 Ob 96/03h, 13.05.2003
- Es macht auch keinen Unterschied, dass ein Vertragspartner selbst Rechtsanwalt ist.OGH 3 Ob 211/01b, 19.12.2001
- Der als Vertragserrichter und Vertrauensperson mehrerer Vertragspartner einschreitende Rechtsanwalt allen Vertragspartnern gegenüber zur sorgfältigen Wahrung ihrer Interessen verpflichtet. Er hat daher alle Vertragsparteien mit gleicher Sorgfalt zu behandeln und vor Interessengefährdung zu bewahren; Belehrungspflichten und Aufklärungspflichten treffen ihn somit allen Vertragspartnern gegenüber. Allerdings darf die Pflicht zur Beratung und Belehrung nicht überspannt werden.OGH 4 Ob 184/01i, 25.09.2001
- Wieweit die Aufklärungspflicht und Belehrungspflicht jeweils reicht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.OGH 2 Ob 178/00s, 28.09.2000
- Ein berufsmäßiger Vertragsverfasser und Parteienvertreter muss in der Regel auch mit der Möglichkeit einer ungünstigen Entwicklung der Wirtschaftslage des anderen Vertragspartners rechnen und seine Tätigkeit in Wahren der beiderseitigen Parteiinteressen darauf abstellen.OGH 10 Ob 2063/96x, 25.06.1996
- Ein rechtskundiger Vertragserrichter hat nicht nur die rechtlichen, sondern auch die wirtschaftlichen Auswirkungen des beabsichtigten Vertragsabschlusses zu berücksichtigen.OGH 1 Ob 591/92, 22.10.1992
- Das ungeprüfte Vertrauen eines Rechtsanwaltes auf eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Auskunft stellt eine Sorgfaltswidrigkeit dar.OGH 7 Ob 15/91, 13.06.1991
- Insbesondere dann, wenn die Parteien den Vertrag bereits errichtet haben und ihn nur mehr in die entsprechende juristische Form bringen wollen, hat der Vertragserrichter in der Regel lediglich die Pflicht, das Vereinbarte entsprechend zu formulieren und sinnvolle Ergänzungen vorzunehmen. Es ist dann nicht seine Aufgabe, auf eine Abänderung des abgeschlossenen Vertrages hinzuwirken oder gar, einen Teil von der Vertragsunterzeichnung abzuhalten. (hier: Notar)OGH 6 Ob 523/89, 27.04.1989
- Der vertragsverfassende Rechtsanwalt muss den Vertragspartner seines Klienten beziehungsweise dessen Vertreter über die tatsächlichen Grundlagen des geplanten Vertragsabschlusses eindeutig und zweifelsfrei aufklären und alles vermeiden, was zu einer unrichtigen Vorstellung des Vertragspartners beziehungsweise dessen Vertreters über die tatsächlichen Grundlagen des geplanten Vertrages führen könnte.OGH 8 Ob 645/87, 15.03.1988
- Hier: Nachwirkende Treuepflichten.OGH 4 Ob 543/87, 03.11.1987
- Dies kann aber nicht so weit führen, dass von ihm verlangt werden müsste, den Vertragschließenden über Umstände aufzuklären, die dieser kannte und auf Grund deren der Anwalt wusste, dass dem Vertragschließenden jegliche erforderliche Kenntnis über die wirtschaftliche und rechtliche Tragweite des abzuschließenden Vertrages zu Gebote stand.OGH 8 Ob 506/86, 27.02.1986
- Unterlassener Hinweis auf die §§ 19 bis 23 MG.OGH 7 Ob 691/76, 03.02.1977
- Es müssen die Vertragspartner darauf vertrauen können, dass der von ihnen beauftragte Rechtsanwalt oder Notar im besonderen Maße darauf bedacht sein wird, sie vor Nachteilen zu schützen und für ihre rechtliche und tatsächliche Sicherheit zu sorgen.OGH 1 Ob 248/72, 06.12.1972
- Wenn und insoweit der Rechtsanwalt beziehungsweise Notar bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen für beide Vertragspartner tätig wird, hat er auch die Interessen beider Teile wahrzunehmen, selbst wenn er im übrigen nur die Bevollmächtigung eines Teiles ist.OGH 5 Ob 139/69, 11.06.1969
- Unterlassene Erhebung allfälliger finanzbehördlicher Pfändungen des der Darlehenssicherung dienenden Superädifikates zufolge genau begrenzten Erhebungsauftrages.OGH 6 Ob 80/68, 20.03.1968
- NotarOGH 8 Ob 190/67, 03.10.1967
- Der Urkundenverfasser ist nicht verpflichtet, außervertragliche Sicherungsvorschläge zu machen, die allenfalls ihm oder einem Vertragsteil Vertragspflichten über die Erfüllung seines Auftrages zur Vertragserrichtung hinaus auferlegt hätten.OGH 8 Ob 180/66, 04.10.1966
- Vertragswidrig geschlossener Unterbestandvertrag.OGH 5 Ob 209/66, 22.09.1966
- Unzureichende Sicherstellung des kreditierten Kaufpreises.OGH 8 Ob 308/65, 10.11.1965
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023549 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 3 Ob 213/25g, 23.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 111/25i, 16.12.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 131/24d, 10.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 231/23h, 27.08.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 233/23k, 29.07.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 35/24a, 20.03.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 160/23w, 30.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 77/23i, 20.09.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 25/22g, 13.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 176/16t, 01.03.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1299
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