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Anderes · Umgang mit dem Gegenanwalt in eigener Sache

Gilt die Rücksicht auf den Gegenanwalt auch in eigener Sache?

günstig für Gegner betrifft Rechtsanwalt, Gegner, Mandant
Ja. Das Verbot, den Anwalt der Gegenseite unnötig in den Streit zu ziehen oder persönlich anzugreifen, folgt aus der Pflicht, durch Redlichkeit Ehre und Würde des Standes zu wahren. Es ist zugleich Berufspflicht und Gebot im Interesse des Standesansehens und gilt in eigener Sache genauso wie bei der Vertretung einer Partei.

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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 08.06.2020 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Soweit § 18 RL-BA 1977 untersagt, den Rechtsanwalt einer anderen Partei unnötig in den Streit zu ziehen und persönlich anzugreifen, ist diese Richtlinie eine Ausformung der gesetzlichen Pflicht des Rechtsanwaltes, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren (§ 10 Abs 2 RAO). Es handelt sich dabei sowohl um eine Berufspflicht als auch um ein Gebot im Interesse des Standesansehens. Demnach hat ein Rechtsanwalt in eigener Sache beim Umgang mit dem Rechtsanwalt einer anderen Partei in gleicher Weise den § 18 RL-BA 1977 zu beachten wie im Zuge einer Tätigkeit als Parteienvertreter.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056115 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Genannte Normen

DSt 1990 §1 Abs1 G; RAO §10 Abs2; RL-BA 1977 §18

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