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Anderes · Überhöhte Honorarnote des Anwalts

Darf mein Anwalt mir deutlich überhöhte Kosten verrechnen?

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Nein. Verrechnet ein Rechtsanwalt maßlos überhöhte Kosten, begeht er ein Disziplinarvergehen; schon eine Überhöhung um ein Drittel wurde als solches gewertet, und Fahrlässigkeit genügt dafür. Kosten für Arbeiten vor dem Prozess darf er Ihnen allerdings gesondert verrechnen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 08.06.2020 (22 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1994)

Es entspricht gefestigter Standesauffassung und der Judikatur der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission, dass ein Rechtsanwalt dann ein Disziplinarvergehen begeht, wenn er maßlos (ganz beträchtliche, stark, grob) überhöhte Kosten verrechnet (Gebauer, Das Honorar des Rechtsanwaltes S 77), wobei von der Rechtsprechung auch schon eine Überhöhung um ein Drittel als Disziplinarvergehen angesehen wurde (Bkd 111/84), und im übrigen Fahrlässigkeit genügt (Bkd 73/90).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0055114 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 22.

Genannte Normen

DSt 1990 §1 Abs1 C1

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