OGH 23 Ds 4/19v
Worum es ging: Darf mir jemand mit Klage oder Exekution drohen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, das ist in der Regel ein erlaubtes Druckmittel. Wer mit Klage, Exekution oder einem Insolvenzantrag droht, übt damit üblicherweise keinen unzulässigen Zwang aus. Anders ist es, wenn das angedrohte Mittel gar nicht geeignet ist, einen Anspruch durchzusetzen, und in Wahrheit nur als Übel eingesetzt wird.
Vereinbart ein Rechtsanwalt ein zu hohes Honorar, kann das gegen seine Standespflichten verstoßen. Allein deshalb ist die Vereinbarung aber noch nicht sittenwidrig. Ob sie sittenwidrig und damit ungültig ist, wird nach den Regeln über Wucher beurteilt.
Ja. Wurde kein Pauschalhonorar vereinbart, muss Ihnen der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch so mitteilen, dass Sie ihn rechnerisch nachprüfen können. Es ist Ihnen nicht zuzumuten, die Berechnung nach dem Tarif selbst vorzunehmen.
Nein. Verrechnet ein Rechtsanwalt maßlos überhöhte Kosten, begeht er ein Disziplinarvergehen; schon eine Überhöhung um ein Drittel wurde als solches gewertet, und Fahrlässigkeit genügt dafür. Kosten für Arbeiten vor dem Prozess darf er Ihnen allerdings gesondert verrechnen.
Nein. Ein offensichtlich überhöhtes Kostenbegehren verstößt nur dann gegen Ehre und Ansehen des Standes, wenn dem Rechtsanwalt zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Konnte er aus guten Gründen der Meinung sein, sein Honorar sei berechtigt, liegt kein Verstoß vor.
Nein. Wohnen Sie im Inland, halten Sie sich hier gewöhnlich auf oder sind Sie hier beschäftigt, kann für eine Klage gegen Sie nur das Gericht Ihres Wohnorts, Aufenthalts oder Arbeitsorts zuständig gemacht werden. Diese Regel soll eine Verschiebung der Zuständigkeit zu Ihrem Nachteil verhindern; ein Anwalt, der sie wissentlich vielfach missachtet, begeht ein Disziplinarvergehen.
Nein, wenn das Druckmittel sachlich nicht gerechtfertigt ist; schon die bloße Ankündigung ist verpönt. Eine unbegründete Drohung mit einer Strafanzeige zählt dazu, ebenso inadäquate Maßnahmen wie die Ankündigung eines internationalen Haftbefehls. Mit einer Klage zur Durchsetzung des eigenen Standpunkts zu drohen, ist dagegen zulässig.
Nein. Ihr Rechtsanwalt darf Ihre Aufträge nur so weit befolgen, als sie dem Gesetz nicht widersprechen. Den Anwalt der Gegenseite unnötig in den Streit zu ziehen oder ihm leichtfertig und ohne ausreichenden Grund strafbares Verhalten vorzuwerfen, ist unzulässig. Auch Ihr Auftrag entschuldigt das nicht.
Das Verbot, einen anderen Rechtsanwalt unnötig in den Streit zu ziehen oder persönlich anzugreifen, verlangt weit mehr als nur den Verzicht auf unbeweisbare Vorwürfe. Bei ehrenrührigen Äußerungen über Berufskollegen gilt das Gebot besonderer Zurückhaltung. Solche Vorwürfe setzen eine sorgfältige Prüfung der Verdachtsquellen voraus.
Ja. Das Verbot, den Anwalt der Gegenseite unnötig in den Streit zu ziehen oder persönlich anzugreifen, folgt aus der Pflicht, durch Redlichkeit Ehre und Würde des Standes zu wahren. Es ist zugleich Berufspflicht und Gebot im Interesse des Standesansehens und gilt in eigener Sache genauso wie bei der Vertretung einer Partei.
Wer die allgemein gebotene Sorgfalt verletzt, dem wird grundsätzlich auch persönlich ein Sorgfaltsverstoß angelastet. Etwas anderes gilt nur, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Sie diese Sorgfalt gar nicht einhalten konnten.
Bei der Beurteilung, was Sie wussten und wollten, wird ein Maßstab angelegt, der äußere und innere Umstände verbindet. Ausgangspunkt ist dabei in der Regel der Erfahrungs- und Wissensstand eines verantwortungsbewussten Kaufmanns. Ob dieser Maßstab richtig angelegt wurde, ist eine Rechtsfrage.
Spruch und Begründung eines Urteils bilden ein untrennbares Ganzes. Ist der Spruch unglücklich formuliert, schadet das nicht, wenn aus der Begründung deutlich hervorgeht, welches Verhalten zu dieser Beurteilung geführt hat.
Unzureichend begründet ist ein Urteil, wenn für einen entscheidenden Punkt entweder gar keine Gründe genannt sind oder nur solche, aus denen sich nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung der Schluss nicht ziehen lässt. Das gilt auch, wenn der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist.
Ja. Ob ein Angriff zulässig war, ist keine Frage von Beweisen, sondern eine reine Rechtsfrage. Das Gericht beurteilt sie selbst und muss dazu keine Zeugen oder Sachverständigen hören.
Die Begründung ist dann unzureichend, wenn sie den Regeln folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht. Dass Ihnen die Schlüsse des Gerichts nicht überzeugend genug erscheinen, genügt dagegen nicht.
Sie müssen ausdrücklich benennen, aus welchen Tatsachen sich welche rechtliche Folge ergeben hätte sollen. Das gilt auch, wenn Sie rügen, dass bestimmte Feststellungen fehlen. Ausgangspunkt sind dabei alle Feststellungen in der Begründung des Urteils.
Im Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte gibt es keine eigene Berufung wegen Nichtigkeit. Die Fehler, die sonst damit gerügt würden, können Sie mit der Berufung gegen den Schuldspruch geltend machen. Dieses Rechtsmittel erfasst damit beide Fehlerbereiche.
Nein. In der Berufung gegen einen Disziplinarschuldspruch wird ein neuer Zeugenantrag nur berücksichtigt, wenn Sie darlegen, warum Sie diesen Antrag nicht schon im Verfahren vor dem Disziplinarrat stellen konnten. Fehlt diese Begründung, muss dem Antrag nicht nachgekommen werden.
Ist gegen die Entscheidung ohnehin eine Berufung wegen der Schuld möglich, können Sie Zweifel an den Feststellungen nicht zusätzlich mit einer sogenannten Tatsachenrüge geltend machen. Sie müssen dafür den Weg der Berufung nutzen.
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
08.06.2020
Geschäftszahl
23Ds4/19v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 8. Juni 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Konzett und Mag. Brunar sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, in Gegenwart des Schriftführers Bodinger in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes über die Berufung des Beschuldigten wegen Schuld und Strafe gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 4. Dezember 2018, AZ D 18/16, 9/17, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Janda, des Kammeranwalts Dr. Müller sowie des Beschuldigten zu Recht erkannt:
Spruch
In teilweiser Stattgebung der Berufung wegen Schuld wird das angefochtene Erkenntnis, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch 2./6./ und demgemäß im Strafausspruch aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:
***** wird von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe Manfred K***** im Zusammenhang mit dessen Vertretung im Verfahren AZ ***** des Landesgerichts Salzburg mit Schreiben vom 22. Februar 2017 aufgefordert, bei sonstiger Androhung gerichtlicher Schritte die Erklärung abzugeben, dass dieser Vorwürfe betreffend eine schlechte Vertretung durch den Beschuldigten gegenüber keiner anderen Person, auch nicht im Zuge einer Gerichtsverhandlung, geäußert habe und dies auch künftig nicht äußern werde, gemäß § 38 Abs 1 erster Fall iVm § 54 Abs 3 DSt freigesprochen.
Im Übrigen wird seiner Berufung wegen Schuld nicht Folge gegeben.
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