Darf mein Anwalt mehr verlangen als den üblichen Tarif?
günstig für Mandant betrifft Mandant, Rechtsanwalt, Klient
Ja, aber nur in Grenzen. Honorarvereinbarungen über den durchschnittlichen Tarifsätzen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Arbeitsaufwand und zum Erfolg stehen. Wird dieses Verhältnis überschritten, liegt eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes vor; ein Disziplinarvergehen wird erst bei maßloser Überhöhung angenommen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 29.08.2017 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Nach den Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes haben Honorarvereinbarungen, die die durchschnittlichen Tarifsätze übersteigen in angemessenem Verhältnis zum Arbeitsaufwand und zum Erfolg zu stehen. Die Überschreitung des angemessenen Verhältnisses bildet das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 50 RL-BA 1977.OGH Bkd 31/85, 10.06.1985
- Bei Kosteneinforderungen ist der Anwalt in "eigener Sache", nicht aber in Ausübung seines Rechtsanwaltsberufes tätig.OGH Bkd 49/79, 01.10.1979
- Nur dann ist ein Disziplinarvergehen anzunehmen, wenn ein Rechtsanwalt die Kosten maßlos überhöht.OGH Bkd 13/77, 07.11.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0055881 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 6 Ob 183/16d, 29.08.2017, Fall aus Tirol
Genannte Normen
DSt 1872 §2 C1
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