OGH 26 Os 14/15a
Worum es ging: Ist ein überhöhtes Anwaltshonorar immer ein Standesverstoß?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Ein offensichtlich überhöhtes Kostenbegehren verstößt nur dann gegen Ehre und Ansehen des Standes, wenn dem Rechtsanwalt zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Konnte er aus guten Gründen der Meinung sein, sein Honorar sei berechtigt, liegt kein Verstoß vor.
Das Verbot, einen anderen Rechtsanwalt unnötig in den Streit zu ziehen oder persönlich anzugreifen, verlangt weit mehr als nur den Verzicht auf unbeweisbare Vorwürfe. Bei ehrenrührigen Äußerungen über Berufskollegen gilt das Gebot besonderer Zurückhaltung. Solche Vorwürfe setzen eine sorgfältige Prüfung der Verdachtsquellen voraus.
Welchen Sinn eine Äußerung hat, ist eine Tatfrage. Kommen mehrere Bedeutungen in Betracht, muss das Gericht feststellen, welche davon gilt. Maßgebend sind der Sprachgebrauch, die Gewohnheiten und der Bildungsgrad des Sprechenden sowie die Begleitumstände.
Wer einen Rechtsfehler im Strafurteil geltend macht, muss von jenem Sachverhalt ausgehen, den das Gericht festgestellt hat. Dieser Sachverhalt ist mit dem Gesetz zu vergleichen, und es ist zu zeigen, worin das Gericht bei der Beurteilung geirrt hat. Eigene abweichende Tatsachenbehauptungen helfen nicht.
Nicht allein deshalb. Die Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung über die Vertretung sind keine Schutzgesetze, aus deren Verletzung sich für sich genommen eine Haftung ergibt. Sie fassen nur zusammen, welche Sorgfalt von einem Fachmann erwartet wird.
Nicht unbedingt. Lässt sich bei genauem Lesen erkennen, dass das Gericht die wesentlichen Tatsachen feststellen wollte, liegt kein Fehler der rechtlichen Beurteilung vor, auch wenn das Urteil für Außenstehende unklar wirkt. Die Unklarheit führt dann nur zur Aufhebung, wenn sie eigens gerügt wird.
Im Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte gibt es keine eigene Berufung wegen Nichtigkeit. Die Fehler, die sonst damit gerügt würden, können Sie mit der Berufung gegen den Schuldspruch geltend machen. Dieses Rechtsmittel erfasst damit beide Fehlerbereiche.
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
06.04.2016
Geschäftszahl
26Os14/15a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 6. April 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Angermaier und Dr. Hofmann sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kühlmayer als Schriftführer in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 8. Mai 2015, AZ D 234/12, 191/13, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Erste Generalanwältin Prof. Dr. Aicher, des stellvertretenden Kammeranwalts Dr. Reif-Breitwieser, des Beschuldigten und seines Verteidigers Prof. Dr. Wennig zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Beschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
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