Ist ein überhöhtes Anwaltshonorar automatisch ungültig?
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Vereinbart ein Rechtsanwalt ein zu hohes Honorar, kann das gegen seine Standespflichten verstoßen. Allein deshalb ist die Vereinbarung aber noch nicht sittenwidrig. Ob sie sittenwidrig und damit ungültig ist, wird nach den Regeln über Wucher beurteilt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 15.03.2023 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
Die standeswidrige Vereinbarung eines zu hohen Honorars durch einen Rechtsanwalt muss nicht sittenwidrig sein. Ihre Sittenwidrigkeit ist nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB zu beurteilen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Selbst wenn die Annahme der Verzichtserklärung durch den Rechtsanwalt als Standeswidrigkeit zu qualifizieren wäre, hätte dies nicht zwangsläufig die Sittenwidrigkeit der Verzichtsvereinbarung zur Folge.OGH 7 Ob 223/07f, 17.10.2007
- Nicht jede gegen anwaltliche Standespflichten verstoßende Vereinbarung hat deren Nichtigkeit zu Folge.OGH 8 Ob 77/75, 14.05.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038770 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 9.
- OGH 3 Ob 12/23w, 15.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 25/22g, 13.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 193/21g, 22.06.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 176/21z, 13.01.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 23 Ds 4/19v, 08.06.2020
- OGH 6 Ob 183/16d, 29.08.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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