Was darf mein Anwalt verlangen, wenn nichts vereinbart ist?
günstig für Mandant betrifft Mandanten, Rechtsanwälte, Konsumenten, Rechtsschutzversicherte
In erster Linie steht dem Rechtsanwalt das Honorar zu, das Sie mit ihm vereinbart haben. Gibt es keine Vereinbarung, hat er Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Besteht für die Leistung ein Tarif, gilt in der Regel nur der Tarifsatz als angemessen, wobei vor allem der Rechtsanwaltstarif herangezogen wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 19.11.2025 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Der Rechtsanwalt hat seinem Klienten gegenüber in erster Linie Anspruch auf das vereinbarte Entgelt (§ 17 Abs 1 RAO). Besteht keine Vereinbarung, hat er Anspruch auf angemessenes Entgelt. Bei Ansprüchen, für die ein Tarif besteht, ist in der Regel nur der entsprechende Tarifsatz als angemessenes Entgelt anzusehen. Hiebei kommt in erster Linie der Rechtsanwaltstarif in Betracht. Allenfalls ist der Rechtsanwaltstarif analog anzuwenden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Abschlag nach § 2 Abs 2 AHK ist nur vorzunehmen, wenn die Leistungen nach Art und Umfang den Durchschnitt erheblich unterschreiten.OGH 2 Ob 82/25k, 26.06.2025
- Für den Erfolgszuschlag nach § 12 AHK muss eine gewisse Verdienstlichkeit der Tätigkeit des Rechtsanwalts für den als Erfolg aufgefassten Ausgang eines Verfahrens jedenfalls vorliegen. Die Komplexität der Rechtssache ist aber kein Aspekt dieser „Verdienstlichkeit“ und damit kein Grund für die Minderung des Erfolgszuschlags. Dieser Umstand kann vielmehr nur zur Minderung jenes Honorars herangezogen werden, zu dem dann der Erfolgszuschlag hinzuzurechnen ist, käme es doch sonst zu einer doppelten Berücksichtigung der Minderkomplexität einer Rechtssache. Die prozentuelle Höhe des Erfolgszuschlags selbst ist vielmehr nur dann zu mindern, wenn der Rechtsanwalt zur Erreichung des Erfolgs nicht oder nur unterdurchschnittlich in dem Sinn verdienstlich geworden ist, als dass sich seine Tätigkeit nicht oder nur gering auf den Verfahrenserfolg ausgewirkt hat.OGH 7 Ob 52/24h, 19.06.2024
- Hier: Aufgrund der Anwendung der für ein geschworenengerichtliches Verfahren angemessenen Honoraransätze sowie der Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von 26.200 EUR auf ein Verwaltungsstrafverfahren, in dem eine Geldstrafe von 300 EUR verhängt wurde und in dem lediglich die Übermittlung der Lenkerauskunft an die Behörde strittig war, ist ein Abschlag gemäß § 2 Abs 2 AHK von 50 % angemessen.OGH 7 Ob 52/24h, 19.06.2024
- Warum der Abschlag gemäß § 2 Abs 2 AHK mit 25 % begrenzt sein soll, wie dies Teile des Schrifttums behaupten, ist weder den AHK noch den Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (RL-BA 2015) zu entnehmen. Im Übrigen kann die Kürzung des Honorars schon deshalb nicht mit einem bestimmten Prozentsatz limitiert sein, weil Zweck des § 2 Abs 2 AHK die Festsetzung des für den konkreten Einzelfall angemessenen Honorars ist.OGH 7 Ob 52/24h, 19.06.2024
- Eine Verbindungsgebühr gemäß § 9 Abs 2 AHK steht für die Beschwerde und die Verhandlung in Verwaltungsstrafsachen vor dem Verwaltungsgericht nicht zu.OGH 7 Ob 52/24h, 19.06.2024
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Vereinbarung einer Abrechnung nach Stundensatz unter nachträglicher Reduktion des Stundensatzes ab einer bestimmten Stundenanzahl pro Monat.OGH 3 Ob 12/23w, 15.03.2023
- Hier: Ermittlung der Bemessungsgrundlage für einen Realteilungsvertrag nach den AHK.OGH 10 Ob 25/22g, 13.12.2022
- Hier: Vereinbarung zwischen Klient und Rechtsanwalt über die Höhe des Stundensatzes. In Bezug auf den Zeitaufwand ist eine Angemessenheitskontrolle zulässig.OGH 8 Ob 92/14h, 29.09.2014
- Die zwingende Bemessungsvorschrift des § 10 Z 6 lit a RATG (Höchstgrenze von 19.620 EUR) gilt auch bei mehreren beanstandeten Äußerungen. Sie ist - mangels anderweitiger Vereinbarung - auch Grundlage für den Honoraranspruch des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten.OGH 1 Ob 97/09k, 09.06.2009
- Für Unterhaltssachen gilt jedoch § 9 Abs 1 RATG.OGH 9 Ob 111/98h, 15.04.1998
- Erst mangels eines entsprechenden Tarifs kommt den AHR als kodifiziertem Gutachten über die Angemessenheit der im Rechtsanwaltstarifgesetz nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu.OGH 9 Ob 111/98h, 15.04.1998
- Auch den von der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages gemäß § 37 RAO beschlossenen Autonomen Honorar - Richtlinien (AHR) kommt in diesem Zusammenhang Bedeutung zu.OGH 1 Ob 608/92, 11.11.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038356 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 31.
- OGH 7 Ob 174/25a, 19.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 38/25y, 10.07.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 6 Ob 35/24a, 20.03.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 3 Ob 12/23w, 15.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 25/22g, 13.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 193/21g, 22.06.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 198/20h, 04.02.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 95/18h, 12.06.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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