OGH 6 Ob 183/16d
Worum es ging: Darf mein Anwalt überhaupt ein Erfolgshonorar vereinbaren?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Verboten ist nur, dass sich Ihr Rechtsvertreter einen Anteil an dem verspricht, was Sie im Verfahren zugesprochen bekommen. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars als solche ist von diesem Verbot nicht erfasst.
Nein. Ein Verstoß gegen berufliche Standesregeln macht die Vereinbarung über die Provision oder das Honorar für sich allein nicht ungültig. Auch sittenwidrig ist die Vereinbarung deshalb noch nicht; dafür müsste mehr hinzukommen.
Vereinbart ein Rechtsanwalt ein zu hohes Honorar, kann das gegen seine Standespflichten verstoßen. Allein deshalb ist die Vereinbarung aber noch nicht sittenwidrig. Ob sie sittenwidrig und damit ungültig ist, wird nach den Regeln über Wucher beurteilt.
Ja, aber nur in Grenzen. Honorarvereinbarungen über den durchschnittlichen Tarifsätzen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Arbeitsaufwand und zum Erfolg stehen. Wird dieses Verhältnis überschritten, liegt eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes vor; ein Disziplinarvergehen wird erst bei maßloser Überhöhung angenommen.
Im Verhältnis zu Ihrem Vertragspartner ja: Der Schuldner bleibt voll verpflichtungsfähig, und beide Seiten sind gebunden. Gegenüber den Insolvenzgläubigern sind solche Handlungen aber unwirksam, soweit sie die Masse betreffen. Forderungen daraus können daher nicht zulasten der Masse geltend gemacht werden.
Ja. Rechtshandlungen, die während des Verfahrens gegenüber den Gläubigern unwirksam waren, werden mit dessen Aufhebung wirksam. Ihre Unwirksamkeit dauert nicht über das Verfahren hinaus und erfasst rückwirkend auch das zuvor gebundene Vermögen.
Nein. Die insolvenzrechtliche Beschränkung wirkt nur gegenüber den Gläubigern und nur in Bezug auf die Masse. Der Schuldner kann die Erfüllung eines Vertrags, den er während des Verfahrens geschlossen hat, deshalb nicht mit dem Hinweis ablehnen, er sei damals nicht verfügungsberechtigt gewesen.
Sie dürfen mit Ihrem Rechtsanwalt ein Pauschalhonorar vereinbaren, das in einem Prozentsatz des gesamten Streitwerts festgelegt ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck, 04.08.2016, 2 R 73/16a-40
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 ABGB § 934 IO § 3 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
21 Absätze, 3.852 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.08.2017
Geschäftszahl
6Ob183/16d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH *****, vertreten durch Dr. Andreas König und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Helena Marko, Rechtsanwältin in Wien, wegen 84.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 4. August 2016, GZ 2 R 73/16a-40, in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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