Wie weit darf ein Anwalt den gegnerischen Anwalt kritisieren?
günstig für Rechtsanwalt betrifft Rechtsanwalt, Mandant, Gegner
Das Verbot, einen anderen Rechtsanwalt unnötig in den Streit zu ziehen oder persönlich anzugreifen, verlangt weit mehr als nur den Verzicht auf unbeweisbare Vorwürfe. Bei ehrenrührigen Äußerungen über Berufskollegen gilt das Gebot besonderer Zurückhaltung. Solche Vorwürfe setzen eine sorgfältige Prüfung der Verdachtsquellen voraus.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 08.06.2020 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Das Verbot, einen anderen Rechtsanwalt unnötig in den Streit zu ziehen und persönlich anzugreifen, verlangt eine weit größere Zurückhaltung bei ehrenrührigen Äußerungen als einen bloßen Verzicht auf Angriffe, zu welchen der Wahrheitsbeweis nicht erbringbar ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch einem Rechtsanwaltsanwärter mit kleiner Legitimationsurkunde ist zuzumuten, dass er die Standeswidrigkeit eines derartigen Vorgehens erkennt und schon nach dem normalen Sprachgebrauch wahrnimmt, dass das inkriminierte Vorbringen eine Herabsetzung und Verhöhnung bedeutet.OGH 15 Bkd 4/09, 09.11.2009
- Wenngleich grundsätzlich gegen eine „Hilfe" durch Mandanten beim Verfassen von Schriftsätzen kein Einwand besteht, stellt die Formulierung in einem Schriftsatz „dass es vielleicht in der Kanzlei des Klagsvertreters üblich sein mag, dass Mandanten bei Schriftsätzen behilflich sind oder diese sogar selbst erstellen" eine Harabwürdigung des gegnerischen Anwalts, also einen persönlichen Angriff auf diesen und ein unnötiges „In den Streit-Ziehen" dar.OGH 15 Bkd 4/09, 09.11.2009
- Die Zulässigkeit ehrenrühriger Vorwürfe gegen Berufskollegen setzt eine sorgfältige Sondierung der dazu vorliegenden Verdachtsquellen und Beweisquellen voraus.OGH 8 Bkd 1/00, 26.11.2002
- Der Rechtsanwalt als qualifizierter Jurist hat sich stets in Wort und Schrift einer sachlichen Ausdrucksweise zu bedienen und jede unsachlichen und beleidigenden Äußerungen zu unterlassen.OGH 4 Bkd 5/91, 18.06.2001
- Bei der Beurteilung der Berechtigung des persönlichen Angriffes gegen einen Standeskollegen kommt es nur auf das subjektive Wissen des Disziplinarbeschuldigten (im Zeitpunkt der Erhebung der Beschuldigung), nicht aber darauf an, ob ein Dritter vom Disziplinarbeschuldigten selbst gar nicht geltend gemachte Vorwürfe gegen den Standeskollegen vorbringen könnte.OGH 9 Bkd 2/99, 19.06.2000
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- Anwaltliche Äußerungen über das berufliche Wirken von Standeskollegen stellen einen äußerst sensiblen Bereich dar, der nicht nur aus kollegialer Fairness, sondern auch wegen des allgemeinen Standesansehens dem Gebot extremer Zurückhaltung unterliegt.OGH 1 Bkd 11/99, 20.12.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056108 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 23 Ds 4/19v, 08.06.2020
- OGH 26 Os 14/15a, 06.04.2016
Genannte Normen
DSt 1990 §1 Abs1 G; RL-BA 1977 §18
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