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Anderes · Werbung durch Dritte und Anwaltspflichten

Haftet ein Anwalt für Werbung, die andere für ihn machen?

günstig für Rechtsanwalt betrifft Rechtsanwälte, Medien, Mandanten
Nein, grundsätzlich nicht. Ein Rechtsanwalt hat für das Verhalten anderer Personen nur einzustehen, wenn er sie dazu bestimmt oder sonst zu ihrem Handeln beigetragen hat. Zu vorbeugenden Schritten gegen die Veröffentlichung von Bildern aus fremden Archiven ist er nicht verpflichtet.

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Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 29.11.2022 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Ein Rechtsanwalt hat nach § 1 Abs 1 DSt 1990 für das Verhalten anderer Personen nicht einzustehen, sofern er diese nicht dazu bestimmt oder sonst zu ihrer Ausführung beigetragen hat (§ 12 StGB). § 47 RL-BA 1977 - wonach der Rechtsanwalt in zumutbarer Weise dafür zu sorgen hat, daß standeswidrige Werbung für ihn durch Dritte, insbesondere durch Medien, unterbleibt - ist daher verfassungskonform in diesem Sinne auszulegen (vgl VfGH vom 27.09.1990, V 95, 96/90 - 9).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056249 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

DSt 1990 §1 Abs1 I; RL-BA 1977 §47

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