Darf ein Rechtsanwalt öffentlich sagen, was er denkt?
günstig für Rechtsanwalt betrifft Rechtsanwälte, Mandanten, Öffentlichkeit
Grundsätzlich ja, aber nicht unbegrenzt. Auch Rechtsanwälte haben Anspruch auf freie Meinungsäußerung, und davon sind sogar Werbemaßnahmen erfasst. Sie müssen dabei aber Ehre und Würde des Standes so weit wahren, wie es der Schutz der in der Menschenrechtskonvention genannten Rechtsgüter rechtfertigt, etwa des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 29.11.2022 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
§ 10 Abs 2 RAO ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß Rechtsanwälte auch bei Meinungsäußerungen die Ehre und Würde des Standes so weit zu wahren haben, als dies ein Schutz der in Art 10 Abs 2 MRK genannten Rechtsgüter rechtfertigt. Nach Art 10 Abs 1 MRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung werden auch Werbemaßnahmen erfaßt. Art 10 Abs 2 MRK sieht allerdings im Hinblick darauf, daß die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von (ua) Einschränkungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft (ua) zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind (VfSlg 12886).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Standesrechtlich vorgesehene Disziplinarmaßnahmen sind bei bestimmten Meinungsäußerungen zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer in einer demokratischen Gesellschaft zulässig. Damit schränken die Bestimmungen des § 10 Abs 2 RAO und des § 1 DSt die Meinungsäußerungsfreihiet ein.OGH 4 Bkd 1/04, 23.08.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107101 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 20 Ds 5/22y, 29.11.2022
Genannte Normen
MRK Art10 Abs2 IV4j; RAO §10 Abs2; DSt 1990 §1 K
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