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Anderes · Mutwillige Prozessführung des Anwalts

Darf ein Anwalt in eigener Sache prozessieren, ohne bestraft zu werden?

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Ja, solange er dabei gutgläubig ist. Ein Standesvergehen liegt nur vor, wenn ihm überhaupt keine ernstzunehmenden Einwendungen zur Verfügung standen. Wer mutwillig oder auf einer unvertretbaren Rechtsansicht aufbauend prozessiert, muss dagegen mit disziplinärer Verantwortung rechnen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 05.09.2024 (5 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1993)

Eine mutwillige (Passivprozessführung) Prozessführung (in eigener Sache) läge nur dann vor, wenn dem Anwalt keine ernstzunehmenden Einwendungen zu Gebote gestanden wären (SZ 5/157; auch SZ 57/128); gutgläubige Prozessführung hätte jedoch die Annahme eines solchen Verschuldens ausgeschlossen (SZ 7/396; SZ 51/172).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056313 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Genannte Normen

DSt 1990 §1 Abs1 J; RL-BA 1977 §3

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