Darf ein Anwalt in eigener Sache prozessieren, ohne bestraft zu werden?
günstig für Rechtsanwalt betrifft Rechtsanwälte, Gegner, Gerichte
Ja, solange er dabei gutgläubig ist. Ein Standesvergehen liegt nur vor, wenn ihm überhaupt keine ernstzunehmenden Einwendungen zur Verfügung standen. Wer mutwillig oder auf einer unvertretbaren Rechtsansicht aufbauend prozessiert, muss dagegen mit disziplinärer Verantwortung rechnen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 05.09.2024 (5 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1993)
Eine mutwillige (Passivprozessführung) Prozessführung (in eigener Sache) läge nur dann vor, wenn dem Anwalt keine ernstzunehmenden Einwendungen zu Gebote gestanden wären (SZ 5/157; auch SZ 57/128); gutgläubige Prozessführung hätte jedoch die Annahme eines solchen Verschuldens ausgeschlossen (SZ 7/396; SZ 51/172).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nicht auf guten Glauben gegründete mutwillige Prozessführung zieht ebenso wie ungerechtfertigtes, gegen Ehre und Ansehen des Anwaltsstandes verstoßendes Mutwilliges oder auf unvertretbarer Rechtsansicht beruhendes Vorbringen in eigener Sache die disziplinäre Verantwortung des Rechtsanwalts nach sich.OGH 24 Os 5/14m, 08.10.2014
- Gleiches muss für die aktive Geltendmachung einer Forderunggelten.OGH 16 Bkd 4/07, 19.05.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056313 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 24 Ds 1/24t, 05.09.2024
Genannte Normen
DSt 1990 §1 Abs1 J; RL-BA 1977 §3
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